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In der Regel hat ein Arbeitnehmer zum Schutz vor den Folgen des Passivrauchens einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. Dies gilt nur dann nicht, wenn „die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung“ die rauchfreie Gestaltung des Arbeitsplatzes nicht zulassen.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Arbeitsstätte eines Croupiers in einem Casino unter eine solche Ausnahme fällt. Zumindest gilt dies für Länder wie Hessen, wo Spielbanken vom gesetzlichen Rauchverbot grundsätzlich ausgeschlossen sind. In Bundesländern, in denen das Rauchen auch in Spielbanken verboten ist (so in NRW), könnte die Entscheidung anders ausfallen. Denn hier gehört es zur „Natur des Betriebes“, dass die Räumlichkeiten schon von gesetzes wegen rauchfrei zu gestalten sind.
Der klagende Croupier war bei einer großen hessischen Spielbank angestellt, bei der er zwei Mal pro Woche jeweils sechs bis zehn Stunden im Raucherraum arbeiten musste. Dieser Raucherraum ist mit einer Klimaanlage und einer Entlüftungsanlage ausgestattet. Der Kläger forderte, dass er wegen der erheblichen gesundheitlichen Gefährdung durch das Passivrauchen ausschließlich in einem Nichtraucherraum eingesetzt wird.
Schon die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Dem folgte das Bundesarbeitsgericht. Zwar habe der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf eine rauchfreie Betriebsstätte. Wegen der landesrechtlichen Regelung, nach der der Tabakkonsum in Spielbanken erlaubt ist, gehöre das Rauchen aber zur „Natur des Betriebes“. Der Arbeitgeber habe daher nur begrenzt Schutzmaßnahmen zu treffen, was er durch die räumliche Trennung des Raucherbereichs, die Installation der Be- und Entlüftungstechnik sowie der zeitlich begrenzten Tätigkeit des Klägers im Raucherbereich im hinreichenden Maß getan habe.
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