Private Internetnutzung als wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung?
Ein Auszubildender hatte während der Arbeitszeit auf einem dienstlich gestellten Rechner private Einkäufe getätigt und Porno-Seiten besucht, so die beklagte Arbeitgeberin. Sie kündigte nach vorausgegangener mündlicher und schriftlicher Abmahnung das Ausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Der Auszubildende wehrte sich erfolgreich gegen die Kündigung. Das LArbG Mainz, Urteil vom 24.10.2013, 10 Sa 173/13, gab seiner Kündigungsschutzklage, genau wie die Vorinstanz, statt.
Anforderungen des BAG an den Sachvortrag bei einer Kündigung wegen privater Internetnutzung
Nach der Rechtsprechung des BAG liegt eine kündigungsrelevante Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten unter den nachfolgend genannten Gesichtspunkten vor: 1) Der Arbeitnehmer lädt unberechtigt Daten aus dem Internet in das Computernetzwerk der Arbeitgeberin herunter, so dass die Gefahr eines Virenbefalls oder einer anderweitigen Störung des einwandfreien Betriebs der Computeranlage bestehe. Auch komme im Falle einer Rückverfolgung des Downloads die Gefahr einer Rufschädigung in Betracht, je nach dem, um welche Daten es sich handele. 2) Ein zweiter Aspekt privater Internetnutzung sei der, dass der Arbeitgeberin dadurch Kosten entstünden, dass der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit anderen Beschäftigungen nachgehe und seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht vollumfänglich erbringe.
Unsubstantiierter Sachvortrag der Arbeitgeberin
Das LArbG Mainz rügte vor allem, dass die beklagte Arbeitgeberin ihrer Pflicht zu substantiiertem Sachvortrag nicht hinreichend nachgekommen sei, was gerade bei einer fristlosen Kündigung von enormer Wichtigkeit sei. Zwar führte sie aus, dass der Auszubildende während der Dienstzeit Porno-Seiten aufgerufen habe, überließ es aber dem Gericht, diese Besuche aus einer Vielzahl von Browserverlaufsaufzeichnungen des in Frage kommenden Rechners herauszusuchen. Auch ließ sie sich ein, der Kläger habe bei einem Internet-Versandhaus Waren auf ihre Rechnung zur privaten Verwendung bestellt, konnte aber nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen, dass die vorangegangenen Abmahnungen sich hierauf bezogen hätten. Dieser Nachweis konnte einzig in Bezug auf die private Internetnutzung geführt werden, die Gegenstand einer Abmahnung gewesen war. Gleichwohl konnte in diesem Zusammenhang nicht dargelegt werden, in welcher Menge Daten in das betriebseigene Computernetzwerk eingebracht wurden. Ebenso wenig konnte die Beklagte Sachvortrag zu der Frage anbieten, inwieweit der Kläger seine arbeitsvertraglichen Pflichten wegen der privaten Internetnutzung vernachlässigt und somit Kosten für sie verursacht habe. Die vorgelegten Ausdrucke des Browserverlaufs jedenfalls ersetzten den Sachvortrag nicht, so dass die Beklagte ihrer von Gesetzes wegen obliegenden Darlegungslast in Hinblick auf die Glaubhaftmachung eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht genügte.