Privacy Shield und der Schutz von Arbeitnehmerdaten
Mit dem 12.07.2016 ist das neue Datenschutzabkommen Privacy Shield zwischen der Europäischen Union und den USA in Kraft getreten. Dieses stellt eine neue rechtliche Rahmenregelung für die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA dar. Privacy Shield tritt damit an die Stelle des Vorgängers Safe Harbour, welches durch den Europäischen Gerichtshof mit Urteil von Oktober 2015 gekippt wurde.
Safe Harbour in mehreren Belangen unzureichend
Insbesondere auf den Gebieten des Datenzugriffs durch Geheimdienste, bei der Zweckänderung der Daten, bei der Datenschutzaufsicht und bei den Rechtsschutzmöglichkeiten für Betroffene befand der Europäische Gerichtshof Safe Harbour für datenschutzrechtlich unzureichend. Insoweit jedoch wird kritisiert, dass auch Privacy Shield hier keine befriedigenden Veränderungen beinhalte.
In Sachen des Beschäftigtendatenschutzes lassen sich dem neuen Abkommen zumindest verfahrenstechnische Neuerungen entnehmen. So sollen sich mit Beschwerden von Angestellten der jeweilige Arbeitgeber und die nationalen Behörden befassen, wobei die US-Unternehmen in der Pflicht zur Kooperation stehen.
Privacy Shield auf unsicherem Boden
Insgesamt jedoch sehen Kritiker auch das neue Datenschutzabkommen auf rechtlich unsicherem Boden, sodass mit einer erneuten Überprüfung durch den Europäischen Gerichtshof zu rechnen sei. In der Konsequenz müssen sich also insbesondere auch Betriebs- und Personalräte mit den jeweiligen Arbeitgebern über mögliche Alternativen beraten, die Übermittlung von Daten in die USA künftig konform mit Datenschutzstandards auszugestalten.