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Im zu entscheidenden Fall suchten drei freigestellte Betriebsratsmitglieder eine Rechtsanwaltskanzlei auf, um Fragen eines Prozesses gegen den Arbeitgeber zu besprechen. Der Arbeitgeber forderte sie anschließend auf, sich in Zukunft beim Verlassen des Betriebs bei ihm ab- und bei Rückkehr wieder anzumelden. Zudem verlangte der Arbeitgeber Auskunft über die Dauer der Abwesenheit und den Ort der Tätigkeit.
Die Betriebsratsmitglieder erhoben daraufhin Klage vor dem Arbeitsgericht. Sie beantragten die Feststellung, dass sie zur An- und Abmeldung sowie zur Auskunft über den Ort und die Dauer ihrer Tätigkeit nicht verpflichtet seien.
Das Bundesarbeitsgericht kam zu der Ansicht, dass freigestellte Betriebsratsmitglieder zur An- und Abmeldung sowie zur Angabe ihrer voraussichtlichen Rückkehr verpflichtet seien. Zwar entfalle bei freigestellten Betriebsratsmitgliedern durch deren Abwesenheit keine Arbeitsleistung, die anderweitig organisiert werden müsse. Dennoch habe der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse zu erfahren, ob und wann freigestellte Betriebsratsmitglieder den Betrieb verlassen. Denn die Freistellung eines Betriebsrats habe lediglich zur Folge, dass er von der Arbeitspflicht entbunden sei. Die Anwesenheitspflicht im Betrieb bleibe aber bestehen.
Ein Auskunftsanspruch des Arbeitgebers über den Ort der Tätigkeit sahen die Richter jedoch nicht. Sofern keine Reisekosten zu erstatten seien, bestehe kein berechtigtes Interesse auf Seiten des Arbeitgebers, den Ort der Tätigkeit zu erfahren.
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts finden Sie hier.
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