Neutralitätspflicht des Arbeitgebers bei Betriebsratswahlen
Im juris PraxisReport Arbeitsrecht hat Herr Rechtsanwalt Burgmer die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Frankfurt, Beschluss vom 12.11.2015, Aktenzeichen: 9 TaBV 44/15, kommentiert. Den Beitrag können Sie hier als PDF lesen.
Gegenstand der Entscheidung
Der Artikel setzt sich mit einem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Frankfurt auseinander, in dem über die Reichweite der Neutralitätspflicht des Arbeitgebers bei Betriebsratswahlen zu entscheiden war.
Leitsatz des Landesarbeitsgerichtes:
Der Arbeitgeber hat im Zusammenhang mit Betriebsratswahlen eine Neutralitätspflicht. Dagegen verstößt er in zur Wahlanfechtung berechtigender Art und Weise, wenn er in Mitarbeiterversammlungen die Arbeitnehmer in Verbindung mit deutlicher Kritik am Verhalten des Betriebsrats zur Aufstellung alternativer Listen auffordert und äußert, wer die Betriebsratsvorsitzende bzw. den Betriebsrat wiederwähle, begehe Verrat am Unternehmen.
Betriebsratswahlen sind ausschließlich Angelegenheit der Arbeitnehmer, auf die der Arbeitgeber jegliche Einflussnahme zu unterlassen hat.
Die Reichweite der Neutralitätspflicht und die Frage, ob neben dem Arbeitgeber selbst auch leitende Angestellte von ihr erfasst sind, sind ebenfalls Gegenstand der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Frankfurt.
Die Antragsteller hielten eine Betriebsratswahl für unwirksam, in deren Vorfeld der Personalleiter des Unternehmens während eines Scheunenfests die Stimmabgabe für einen bestimmten Betriebsrat unter anderem als “Verrat am Unternehmen” bezeichnete.
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