Neues zur Kündigung eines kirchlichen Arbeitgebers und zum Verfall von Urlaubsansprüchen

Das Bundesarbeitsgericht hat vor kurzem zwei Urteile verkündet, mit denen jeweils Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) umgesetzt wurden.

Wir hatten über diese Entscheidungen des EuGH bereits berichtet.

Kündigung wegen Wiederheirat unzulässig

In einem der Fälle hatte zunächst der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Kirche als Arbeitgeber einem Arzt nicht kündigen dürfe, weil er erneut geheiratet habe. Dies stelle eine unzulässige Diskriminierung im Sinne des europäischen Rechts dar.

Damit schränkte der EuGH den Spielraum der Kirchen ein. Bisher ging man nämlich davon aus, dass solche Kündigungen in der Regel wegen der verfassungsrechtlich abgesicherten Sonderrechte der Kirchen zulässig seien.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun im Sinne der europäischen Vorgaben das Verfahren abgeschlossen. Dies war notwendig, da nur die deutsche Gerichtsbarkeit unmittelbar über die Aufhebung einer Kündigung entscheiden kann. Auch stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass die Entscheidung mit dem deutschen Grundgesetz vereinbar sei.

Zur ausführlichen Besprechung der Entscheidung des EuGH:

Kündigung wegen Wiederheirat eines katholischen Arztes möglicherweise unzulässige Diskriminierung

Verfallen Urlaubsansprüche am Ende des Jahres?

In einem anderen Fall entschied der EuGH, dass Urlaubsansprüche nicht automatisch am Ende des Jahres bzw. am 31. März des Folgejahres verfallen. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor aufgefordert habe, den verbleibenden Urlaub zu nehmen. Auch müsse er ihn darüber informieren, dass andernfalls die Urlaubstage verfallen.

Auch diese Entscheidung wurde nun vom Bundesarbeitsgericht umgesetzt. Es besteht Handlungsbedarf für Arbeitgeber!

Zur ausführlichen Darstellung der Entscheidung des EuGH inkl. Handlungshinweis für die Praxis finden Sie hier: Urlaub nicht beantragt: Verfallen die Urlaubstage?

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