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Nachteilsausgleich als Masseverbindlichkeit

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Christoph J. Burgmer kommentiert ein Urteil des ArbG Magdeburg 3. Kammer, Urteil vom 30.01.2013 - 3 Ca 1436/12, in juris PR-ArbR 16/2013

I. Nach § 113 Abs. 3 BetrVG ist ein Unternehmer dazu verpflichtet, bei einer geplanten Betriebsänderung den Versuch eines Interessenausgleichs mit dem Betriebsrat zu unternehmen, wenn infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden. Es stellt sich die Frage, welche Anforderungen an einen ausreichenden Versuch entsprechend § 113 BetrVG zu stellen sind. II. Ob eine Forderung als Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit eingestuft wird, hängt davon ab, ob sie bereits vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Werden Arbeitnehmer zum Zwecke der Umsetzung einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG gekündigt, so hängt der Zeitpunkt der Beurteilung davon ab, ob die Kündigung die erste unumkehrbare Maßnahme zur Umsetzung der Betriebsänderung war oder ob diese sich als Fortsetzung eines bereits vor der Insolvenzeröffnung gefassten Planes herausstellt.
III. Ob der Anspruch auf Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG bei Masseverbindlichkeiten im gerichtlichen Verfahren mit der Leistungs- oder der Feststellungsklage durchgesetzt werden muss, hängt davon ab, ob es sich um eine Neumasseverbindlichkeit (§ 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO) oder um eine Altmasseverbindlichkeit (§ 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO) handelt.
Leitsätze
1. Für Nachteilsausgleichsansprüche (§ 113 Abs. 3 BetrVG), die als sog. Altmasseverbindlichkeiten (§ 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO) einzuordnen sind, ist nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (nur) die Feststellungsklage vor den Arbeitsgerichten statthaft.
2. Auch wenn der Betriebsrat nach ergebnislosen Verhandlungen unter Nennung eines Vorschlags für den Vorsitz sowie seiner Kandidaten für den Beisitz den Eindruck erweckt, selbst für die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Thema Interessenausgleich Sorge tragen zu wollen und dann nichts mehr passiert, kann der Arbeitgeber nicht von einem bereits erfolgten ausreichenden Versuch eines Interessenausgleichs ausgehen, der Ansprüche nach § 113 Abs. 3 BetrVG ausschließt.
3. Der für die Einordnung als Insolvenzforderung oder als Masseverbindlichkeit entscheidende Zeitpunkt des Beginns der maßgeblichen Betriebsänderung hängt nicht zwingend davon ab, wann die erste unter § 111 BetrVG passende Maßnahme stattgefunden hat. Handelt es sich nämlich nicht um einen einheitlichen sukzessive umgesetzten Plan, sondern um immer wieder neue Pläne, die dort anzusetzen, wo der letzte sein Ende gefunden hat, so ist nur der letzte schlussendlich zur Kündigung führende Plan ausschlaggebend. Werden in dessen Umsetzung die ersten unumkehrbaren Maßnahmen getroffen, beginnt (erst) damit die maßgebliche Betriebsänderung.
A.     Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der Arbeitnehmer begehrt die Feststellung eines Anspruchs auf Nachteilsausgleich als Masseverbindlichkeit. Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Wege der Betriebsstilllegung gekündigt. Der Arbeitgeber hatte mit dem Betriebsrat keinen ausreichenden Versuch eines Interessenausgleichs unternommen, der gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG den Anspruch des Arbeitnehmers auf Nachteilsausgleich ausgeschlossen hätte.
Die Einwände des Insolvenzverwalters, dass ein Interessenausgleich ausreichend versucht worden wäre, aber an der Verweigerungshaltung des Betriebsrates gescheitert sei, ließ das BAG nicht gelten. Allein die Tatsache, dass der Betriebsrat dem Arbeitgeber mitgeteilt habe, er betrachte die Verhandlungen über einen Interessenausgleich als gescheitert und beabsichtige die Einigungsstelle anzurufen, dürfe der Arbeitgeber nicht zum Anlass nehmen, überhaupt keine weiteren Anstrengungen in Richtung eines Interessenausgleichs vorzunehmen. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber die Mitteilung des Betriebsrates unbeantwortet gelassen und den Betriebsrat stattdessen direkt zum Ausspruch der geplanten Kündigungen angehört.
Das BAG hat entschieden, der Arbeitgeber müsse selbst dann, wenn er aufgrund fehlender finanzieller Mittel wenig Hoffnung auf eine Einigung mit dem Betriebsrat hat, alle Möglichkeiten einer Einigung ausschöpfen. Dazu gehöre auch die Anrufung einer Einigungsstelle.
Bei dem Anspruch des Arbeitnehmers handelt es sich nicht um eine Insolvenzforderung, sondern um eine (Alt-​) Masseverbindlichkeit.
Die Ansicht des Insolvenzverwalters, ein Nachteilsausgleichsanspruch des Arbeitnehmers könne höchstens als Insolvenzforderung entstanden sein, hat das BAG nicht geteilt.
Der Insolvenzverwalter hatte vorgetragen, dass die zum Nachteilsausgleichsanspruch führende Kündigung des Arbeitnehmers lediglich die Fortsetzung einer bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnenen Betriebsschließung sei. Dies sah das BAG anders. Denn der Arbeitgeber beginne erst mit der Durchführung der Betriebsänderung, wenn er unumkehrbare Maßnahmen ergreife und damit vollendete Tatsachen schaffe. Bei einer Betriebsstilllegung sei dies der Fall, wenn der Arbeitgeber seinen Betriebszweck unter gleichzeitiger Auflösung der Betriebsorganisation für unbestimmte nicht nur vorübergehende Zeit aufgebe. Ein sukzessiver, über einen längeren Zeitraum hinweg umgesetzter Plan erfülle diese Vorgabe nur dann, wenn ihm ein einheitlicher unternehmerischer Plan zugrundeliege.
Im vorliegenden Fall war das aber gerade nicht der Fall. Vielmehr gab es durch die Einleitung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens wechselnde Verantwortliche im Unternehmen, von denen jeder seine eigene unternehmerische Planung hatte. Diese war zunächst bei allen Verantwortlichen darauf ausgerichtet, einen Neubeginn zu versuchen. Erst die nach Insolvenzeröffnung erfolgte Kündigung der Arbeitsverhältnisse zum Zwecke der Betriebsstilllegung sei damit eine unumkehrbare Maßnahme gewesen.
Der vom Arbeitnehmer zur Durchsetzung seines Anspruchs gewählte Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO war der einzig zulässige Klageantrag. Bei der Forderung des Arbeitnehmers handelte es sich um eine Altmasseverbindlichkeit gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Der Arbeitgeber hatte die Kündigung vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit ausgesprochen. Denn sobald die Unzulänglichkeit der Masse angezeigt wird, wird nach § 210 InsO die Vollstreckung einer zuvor begründeten Masseverbindlichkeit nach § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig und lässt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage entfallen.
B.     Kontext der Entscheidung
Die vorliegende Entscheidung befasst sich mit dem Wirkungszusammenhang von Betriebsverfassungsrecht und Insolvenzrecht sowie mit den Auswirkungen der Insolvenzordnung auf zivilprozessuale Regelungen.
I. Kommt es im Rahmen eines vorläufigen Insolvenzverfahrens zu Fortführungsplänen, die letztendlich erfolglos bleiben und wird schließlich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Betriebsstilllegung beschlossen, so sind Ansprüche, die die Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses haben, als Masseverbindlichkeiten einzustufen. Muss der Arbeitnehmer diese Ansprüche schließlich einklagen, so hängt die Wahl der richtigen Klageart davon ab, ob die Ansprüche als Alt- oder Neumasseverbindlichkeiten zu qualifizieren sind. Neumasseverbindlichkeiten müssen mit der Leistungs-​, Altmasseverbindlichkeiten mit der Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO eingeklagt werden.
Mit dieser Entscheidung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der vorliegenden Klage hat sich das BAG streng an den Wortlaut des § 210 InsO gehalten. Dort ist geregelt, dass die Vollstreckung wegen einer Altmasseverbindlichkeit unzulässig ist, sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat.
II. Sieht sich ein Arbeitgeber im eröffneten Insolvenzverfahren gezwungen, eine Betriebsänderung in Form einer Betriebsstilllegung gemäß § 111 BetrVG durchzuführen und Arbeitnehmer zu kündigen, so befreit ihn auch eine sehr große Massearmut nicht von der Verpflichtung, den Abschluss eines Interessenausgleichs zu versuchen.
Damit schließt sich das BAG der Rechtsprechung des LArbG München vom 04.07.2002 (4 Sa 565/01) an. Das LArbG München hatte klargestellt, dass „angesichts der seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung zum 01.01.1999 erfolgten gesetzlichen Regelung zur Durchführung eines vereinfachten, abgekürzten und beschleunigten Verfahrens über den Versuch eines Interessenausgleichs und die Möglichkeit eines beschleunigt zu behandelnden und regelmäßig in einer Instanz rechtskräftig zu erledigenden Beschlussverfahrens über den Entfall eines Interessenausgleichs im Rahmen des Insolvenzverfahrens – ohne ggf. erforderliches zeitlich und auch finanziell aufwendiges Einigungsstellenverfahren (§ 112 Abs. 2 Satz 2 BetrVG) – vom Versuch eines Interessenausgleichs selbst bei sehr massearmen Insolvenzverfahren nicht mehr abgesehen werden kann.“
III. Die vorliegende Entscheidung zeigt, dass die Anforderungen an den „Versuch eines Interessenausgleichs“ gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG im Rahmen einer geplanten Betriebsänderung äußerst streng sind. Der Arbeitgeber muss alles versuchen, eine Einigung möglich zu machen. Dabei verlangt die Rechtsprechung ein hohes Maß an Eigeninitiative vom Arbeitgeber. Das bedeutet z.B. auch, dass der Arbeitgeber selbst dann die Einigungsstelle anrufen muss, wenn der Betriebsrat dem Arbeitgeber mitteilt, dass er die Verhandlungen als gescheitert betrachte und beschlossen habe, die Einigungsstelle anzurufen.
Nach dem Schutzzweck des § 113 BetrVG ergibt es auch Sinn, hohe Anforderungen an den Arbeitgeber zu stellen. Die Interessen der Arbeitnehmer sollen gewahrt und das Nichteinhalten betriebsverfassungsrechtlicher Regeln durch den Arbeitgeber sanktioniert werden. Übergeht der Arbeitgeber bei einer Betriebsänderung das „Sprachrohr“ der Arbeitnehmer, den Betriebsrat, und gibt der Arbeitnehmerschaft somit keine Chance ihre Interessen durchzusetzen, so muss dies de lege artis auch dadurch sanktioniert werden, indem das Gesetz den Arbeitnehmern eigenständige Rechte zugesteht.
C.     Auswirkungen für die Praxis
I. Die Entscheidung zeigt deutlich, dass Unternehmen ihr Augenmerk darauf richten sollten, intern getroffene Entscheidungen sauber zu dokumentieren. Dass es sich bei den Kündigungen lediglich um die Fortsetzung einer vor Insolvenzeröffnung begonnenen Betriebsschließung gehandelt habe, konnte der Arbeitgeber im vorliegenden Fall eben nicht (mehr) nachweisen.
II. Der Arbeitgeber muss sich darüber bewusst sein, dass die Anforderungen an sein Bemühen zum Abschluss eines Interessenausgleichs sehr hoch sind. Bevor er frühzeitig Tatsachen schafft, weil er meint, eine Einigung mit dem Betriebsrat sei nicht mehr möglich, sollte er nicht vergessen, dass ihn die Konsequenzen aus § 113 Abs. 3 BetrVG wirtschaftlich am Ende womöglich härter treffen als ein erneuter Einigungsversuch ggf. auch in einer Einigungsstelle.
D.     Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung
Das BAG hat zudem über die Höhe der dem Arbeitnehmer zustehenden Abfindung aus § 113 Abs. 3 BetrVG entschieden.
Bei der Berechnung orientierte sich das BAG an den Höchstgrenzen, die sich aus § 113 Abs. 1 und 2 BetrVG i.V.m. § 10 Abs. 1 bis 3 KSchG ergeben. Darüber hinaus wurde der Berechnung der § 1a KSchG zugrundegelegt. Eine Begrenzung der Höhe der Abfindung in entsprechender Anwendung des § 123 InsO verneinte das BAG. Die der Insolvenzsituation geschuldeten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitgebers seien bei der Festsetzung der Höhe der Abfindung weitgehend ohne Bedeutung.
Im Einzelfall müsse die Höhe des tatsächlichen wirtschaftlichen Nachteils für den betroffenen Arbeitnehmer und die Schwere des Verstoßes des Arbeitgebers gegen die betriebsverfassungsrechtlichen Vorgaben zwar in die Höhe mit einfließen. Im vorliegenden Fall ergaben sich jedoch keine hinreichenden Gründe für eine Erhöhung oder Minderung der nach § 1a KSchG ermittelten Summe.

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