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Die Arbeitnehmerin war bei der Arbeitgeberin als Altenpflegefachkraft in der Probezeit beschäftigt. Während der Arbeit erkrankten ihre Kinder, woraufhin der behandelnde Arzt deren Betreuungsbedürftigkeit feststellte. Die Arbeitnehmerin ging daraufhin weiter zur Arbeit, nahm jedoch ihre kranken Kinder zeitweise dorthin mit. Einige Tage später erkrankte die Arbeitnehmerin selbst. Daraufhin kündigte ihr die Arbeitgeberin am 06.02.2019 fristlos, unter anderem mit der Begründung, dass es ihr verboten gewesen sei, ihre Kinder mit zur Arbeit zu nehmen.
Die Arbeitnehmerin erhob dagegen Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht und verlangte die Einhaltung der gesetzlichen ordentlichen Kündigungsfrist.
Das Arbeitsgericht Siegburg gab der Klage insoweit statt, dass das Arbeitsverhältnis nicht fristlos, sondern erst mit Ablauf der 2-wöchigen Kündigungsfrist beendet worden sei.
Zwar stelle das Verhalten der Arbeitnehmerin sowohl aus versicherungsrechtlichen Gründen als auch wegen der bestehenden Ansteckungsgefahr der Kinder eine Pflichtverletzung des Arbeitsvertrags dar. Dies sei jedoch kein Grund für die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Grundsätzlich reiche in einem solchen Fall eine Abmahnung aus.
Gegen die Entscheidung kann Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Mitnahme eines erkrankten und pflegebedürftigen Kindes einen Pflichtverstoß darstellt. In einem solchen Fall ist jedoch meist eine Abmahnung des Arbeitnehmers ausreichend. Eine fristlose Kündigung allein aus diesem Grund ist nicht gerechtfertigt und daher unwirksam.
Ob die Richter auch die fristgemäße Kündigung für wirksam hielten, geht aus der Pressemeldung nicht eindeutig hervor. Möglich ist es, dass sie sich mit der Frage nicht befassen mussten, da die Klägerin dies nicht beantragt haben könnte.
Arbeitsgericht Siegburg – Aktenzeichen 3 Ca 642/19 vom 04.09.2019.
Eltern von kranken Kindern können sich unter bestimmten Umständen unbezahlt freistellen lassen. Sie haben dann meist einen Anspruch auf Krankengeld gem. § 45 SGB V, das von der Krankenkasse gezahlt wird. Dafür müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
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