Mitbestimmung bei Anbringung einer Video-Kameraattrappe
Die Arbeitgeberin brachte am Hintereingang des Betriebsgebäudes eine Video-Kameraattrappe zur vermeintlichen Überwachung des Eingangsbereichs an. Der Betriebsrat sah darin einen zustimmungspflichtigen Tatbestand im Sinne von § 87 BetrVG und stellte beim Arbeitsgericht den Antrag, eine Einigungsstelle einzurichten. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin war vor dem LArbG Rostock erfolgreich, Beschluss vom 12.11.2014, 3 TaBV 5/14.
LArbG Rostock hielt Einigungsstelle für offensichtlich unzuständig
Das Arbeitsgericht Rostock hatte dem Antrag auf Einrichtung einer Einigungsstelle zuvor stattgegeben, da nicht von einer offensichtlichen Unzuständigkeit gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 ArbGG auszugehen sei. Anders das LArbG Rostock als Beschwerdeinstanz, welches von einer Unzuständigkeit der Einigungsstelle ausging. Diese sei dann gegeben, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht auf festgestellter Tatsachengrundlage sofort erkennbar sei, dass ein Mitbestimmungsrecht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage komme. Da es sich lediglich um die Attrappe einer Überwachungskamera handele, gehe von dieser auch keine Kontrollwirkung aus, so dass auch kein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand vorliege.
Kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG oder § 87 Abs. 1 Satz 1 BetrVG
87 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sei nicht einschlägig, da eine Attrappe keine Auswirkungen auf das innerbetriebliche Zusammenleben der Arbeitnehmer entfalte. Die Nutzung des Hinterausgangs sei für die Arbeitnehmer nach wie vor möglich, ohne neuen Regeln des Zusammenlebens unterworfen zu sein, die vom Betriebsrat mitgestaltet werden könnten, so das LArbG. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sei auch nicht betroffen, denn dieser wolle das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer vor Eingriffen durch anonyme technische Kontrolleinrichtungen schützen. Eine Attrappe könne jedoch erkennbar nicht in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer eingreifen, da sie objektiv schon nicht geeignet sei, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Durch die Attrappe werde gerade nicht kontrolliert, wer das Gebäude wann durch den Hintereingang verlasse. Somit fehle es ganz grundsätzlich an dem Merkmal der Kontrollwirkung, das aber Voraussetzung sei, um die Mitbestimmungspflicht des Betriebsrats auszulösen. Mangels eines mitbestimmungspflichtigen Tatbestands war die gegen die Entscheidung des ArbG Rostock gerichtete Beschwerde vor dem LArbG Rostock vollumfänglich erfolgreich.