Mitbestimmung bei Einstellung von Arbeitnehmern eines fremden Unternehmens
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Christoph J. Burgmer berichtet über einen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts. BAG, Beschluss vom 13.12.2005 – 1 ABR 51/04.
Soll in einem Betrieb ein Arbeitnehmer eingestellt werden, der Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens ist (z.B. ein Leiharbeitnehmer), so liegt hierin eine Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG nur, wenn der Arbeitgeber zumindest teilweise Personalhoheit besitzt und die typische Befugnis zur Entscheidung auch über Zeit und Ort der Tätigkeit besitzt („Weisungsbefugnis“).