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Geklagt hatte ein Bauarbeiter gegen den Bauherrn der „Mall of Berlin“. Er war beim Bau des Einkaufszentrums als Bauhelfer tätig. Sein Arbeitgeber war hier als Subunternehmer tätig. Dieser verweigerte ihm die Zahlung des vollen Mindestlohns. Eine Klage gegen den Subunternehmer hatte zwar Erfolg, jedoch konnte der Arbeiter das ausstehende Geld nicht eintreiben.
Für solche Fälle ist eine gesetzliche Auftraggeberhaftung vorgesehen. Normalerweise haftet dabei der Generalunternehmer, also der Auftraggeber des Subunternehmers. Bei der „Mall of Berlin“ hatte der Generalunternehmer allerdings Insolvenz angemeldet. Der Bauarbeiter richtete seine Forderung daher gegen den Bauherrn.
Bauherren haften für Unterschreitungen des Mindestlohns ihrer Auftragnehmer allerdings nur, wenn sie zugleich als „Bauträger“ anzusehen sind – so besagt es die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. „Bauträger“ ist, wer das Gebäude nach der Errichtung nicht selbst nutzt, sondern gewinnbringend weiterveräußert. Die „Mall of Berlin“ wollte der Bauherr aber nicht verkaufen, sondern vermieten und als Einkaufszentrum betreiben. Das ordnete das Arbeitsgericht als Eigennutzung ein und entschied: Der Bauherr ist hier nicht „Bauträger“ und haftet daher nicht für Lohnrückstände.
Folglich wurde die Klage abgewiesen. Der Bauarbeiter kann gegen das Urteil noch in Berufung gehen.
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