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Lohnfortzahlung bei Krankheit: Voraussetzungen

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Lohnfortzahlung nur bei Arbeitsunfähigkeit

Zunächst muss der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt sein. Hindert ihn die Erkrankung nicht an der Arbeit, hat er auch keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Wann ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist, hängt von der geschuldeten Arbeitsleistung ab.  Während ein LKW-Fahrer mit einem gebrochenen Fuß das Stadium der Arbeitsunfähigkeit erreicht hat, ist dies bei einem Arbeitnehmer, der ausschließlich am Schreibtisch tätig ist, nicht grundsätzlich der Fall.

Arbeitsunfähigkeit anzeigen und nachweisen

Der Arbeitnehmer ist zudem dazu verpflichtet, seine Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber unverzüglich, das heißt möglichst zum Zeitpunkt des eigentlichen Arbeitsbeginns, anzuzeigen. Zudem hat der Arbeitnehmer seine Krankheit per Attest nachzuweisen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage (oder früher, wenn vom Arbeitgeber so angeordnet) andauert.
Die Krankheit und die daraus folgende Arbeitsunfähigkeit müssen die einzigen Gründe dafür sein, dass der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheinen kann. Hätte der Arbeitnehmer an einem Krankheitstag ohnehin nicht gearbeitet (z.B. wegen Beteiligung an einem Streik oder während einer Betriebsruhe), hat er für diesen Tag auch keinen Lohnfortzahlungsanspruch.

Lohnfortzahlung bei Krankheit nicht bei Verschulden

Einer wichtigen Voraussetzung der Lohnfortzahlung bei Krankheit sollten sich Arbeitnehmer im Alltag stets bewusst sein: Die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers muss „unverschuldet“ sein, damit ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht. Handelt der Arbeitnehmer also unverständlich und leichtfertig und resultiert hieraus die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, ist der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung grundsätzlich nicht verpflichtet.

Beispiele für eigenes Verschulden

Verschulden kann zum Beispiel vorliegen, wenn sich der Arbeitnehmer im Vorfeld eines Verkehrsunfalls grob fahrlässig verhalten hat (stark alkoholisiert gefahren, rote Ampel überquert, Sicherheitsgurt nicht angelegt etc.). Von Verschulden ist auch auszugehen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers aus der Beteiligung an gefährlichen Sportarten wie dem Kick-Boxen resultiert. Lässt der Arbeitnehmer grob fahrlässig Unfallverhütungsvorschriften außer Acht und folgt daraus die Arbeitsunfähigkeit, liegt auch hier grundsätzlich Verschulden vor.
Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, ist der Arbeitgeber gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) im Regelfall zur Lohnfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen verpflichtet.

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