Lohn bei Schwangerschaft auch ohne vorherige Arbeitsleistung
Schwangere Arbeitnehmerinnen erhalten grundsätzlich weiter ihren Lohn, wenn sie zum Beispiel wegen einer Risikoschwangerschaft nicht arbeiten dürfen. Dies gilt auch dann, wenn sie zuvor noch keine Arbeitsleistung im Betrieb erbracht haben. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg.
Beschäftigungsverbot noch vor Arbeitsantritt
Im zu entscheidenden Fall vereinbarte die Klägerin mit ihrem Arbeitgeber den Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses zum 01.01.2016. Noch im Dezember 2015 jedoch wurde der Schwangeren aufgrund einer Risikoschwangerschaft ärztlich ein Beschäftigungsverbot attestiert, sodass sie die Arbeit nicht wie geplant im Januar aufnehmen konnte. Von ihrem Arbeitgeber forderte sie daraufhin mit Hinweis auf die Regelungen des Mutterschutzgesetzes das Gehalt, welches ihr unter normalen Umständen für die Beschäftigung im Januar 2016 ausgezahlt worden wäre. Der Arbeitgeber jedoch weigerte sich zu zahlen. Seiner Ansicht nach stehe die zu keinem Zeitpunkt erfolgte Arbeitsleistung einem Anspruch der Klägerin entgegen. Das LAG entschied nun mit Urteil zugunsten der Klägerin.
Lohn bei Schwangerschaft von zwei Voraussetzungen abhängig
Der Anspruch auf Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten setze nach Ansicht der Richter lediglich zwei Umstände voraus: Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und dass aufgrund eines Beschäftigungsverbotes Arbeit unterblieben ist. Unerheblich dagegen sei die bislang nicht erfolgte Arbeitsleistung. Dies belaste den verpflichteten Arbeitgeber auch nicht unverhältnismäßig, da aufgrund des Umlageverfahrens die zu zahlenden Beträge erstattet würden.
Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.09.2016 – Az.: 9 Sa 917/16