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Eine der wichtigsten Änderung stellt die Regelung dar, nach der Leiharbeitnehmer nach neuen Monaten der Beschäftigung in einem Betrieb Anspruch auf den gleichen Lohn wie Stammarbeitnehmer des Betriebs haben. Bestehende Branchenzuschlagstarife können jedoch erhalten bleiben. Branchenzuschlagstarife sehen für bestimmte Branchen, in denen von Zeitarbeit Gebrauch gemacht wird, mit der Dauer des Einsatzes in einem Betrieb ansteigende Zuschläge für die Lohnzahlungen der Leiharbeitnehmer vor. Sofern ein solcher Branchenzuschlagstarif existiert, hat dieser Vorrang vor der gesetzlichen Regelung.
Zudem sieht der Gesetzesentwurf vor, dass Leiharbeitnehmer grundsätzlich nicht länger als 18 Monate an einen Betrieb verliehen werden dürfen. Mit Ablauf der 18 Monate hat der Entleihbetrieb den Leiharbeitnehmer einzustellen. Andernfalls ist er vom Verleiher abzuziehen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine längere Überlassungsdauer per Tarifvertrag zu vereinbaren. Entleiher, die in nicht tarifgebundenen Branchen tätig sind, haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, per Öffnungsklausel oder Betriebsvereinbarung in Bezugnahme eines Tarifvertrags eine Überlassungsdauer über 18 Monate hinaus anzusetzen.
Des Weiteren untersagt der Gesetzesentwurf die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern zum Ausgleich von streikbedingtem Arbeitsausfall.
Zur Vermeidung der missbräuchlichen Heranziehung von Arbeitskräften per Werkvertrag trifft der Entwurf eine Regelung, wonach dem Arbeitgeber die nachträgliche Legalisierung eines eigentlichen Leihverhältnisses, das aber als Werkvertrag bezeichnet wurde, erschwert wird.
Außerdem hat nach dem Gesetzesentwurf der Betriebsrat das Recht, über den Einsatz von Werkverträgen im Betrieb informiert zu werden.
Zu beachten bleibt, dass der Gesetzesentwurf noch nicht in Kraft getreten ist (Stand Anfang Juni 2016). Zunächst muss er im Bundestag beraten und von diesem erlassen werden. Zum Gesetzesentwurf samt einer ausführlichen Begründung finden Sie hier.
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