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Kündigungsschutzklage unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH)

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Klagen und Rechtsmittel grundsätzlich nur ohne Bedingung zulässig

Das Arbeitsgericht Herne, Urt. v. 27.02.2013 – 5 Ca 2866/12, hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Drei-Wochen-Frist des § 4 S. 1 KSchG durch eine Kündigungsschutzklage, die nur für den Fall der Gewährung von Prozesskostenhilfe als erhoben gelten solle, gewahrt sei. Die „bedingte“ Klage wurde zwar fristgerecht bei dem zuständigen Arbeitsgericht Herne eingereicht, was aber nicht verhindern konnte, dass sie abgewiesen wurde: „eine Kündigungsschutzklage unter unbedingtem Vorbehalt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe könne die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG nicht wahren“. Der Arbeitnehmer scheute das Prozessrisiko und die damit verbundene Kostenlast im Falle des Unterliegens. Das ist natürlich prinzipiell nachvollziehbar, bedarf aber einer näheren Betrachtung und gegebenenfalls einer Korrektur im Einzelfall, wenn beispielsweise evident auf der Hand liegt, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, oder sonst gute Chancen bestehen, mit der Kündigungsschutzklage durchzudringen. Das LArbG Kiel ließ den Prozessbevollmächtigten des Klägers in einem ähnlich gelagerten Fall wissen, dass auch die Mittellosigkeit seines Mandanten kein Hindernis für eine rechtzeitige Klageerhebung darstelle. Die inhaltlichen Anforderungen seien nur gering, es stehe im Bedarfsfall die Unterstützung der Rechtsantragstelle zur Verfügung und der Arbeitnehmer werde im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht mit einem Kostenvorschuss belastet, §§ 11, 12 GKG. Das LArbG Chemnitz schloss sich dem an und versagte noch weitergehend in einer solchen Konstellation die Möglichkeit eines Antrags auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gemäß § 5 KSchG. Diese Vorschrift greift zum Schutz des Arbeitnehmers ein, der die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG unverschuldet versäumt hat.

Auswirkungen für die Praxis

Die obergerichtliche Rechtsprechung ist sich einig über die Frage der bedingten Klageerhebung. Es wird regelmäßig so sein, dass die Kündigungsschutzklage erst zu dem Zeitpunkt existent wird, da die aufschiebende Bedingung, § 158 Abs. 1 BGB, in der Gestalt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe, eintritt. Dies dürfte stets nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG der Fall sein, so dass die Kündigungsschutzklage verfristet ist, wenn man diesen Weg wählt. Das LArbG Kiel hat oben aufgezeigt, wie richtigerweise zu verfahren ist, wenn der Arbeitnehmer außerstande ist, die Kosten des Prozesses zu bestreiten, § 11a ArbGG. Wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Klageerhebung in der Form einer Bedingung verknüpft, droht Klageabweisung und nicht selten ist auch für die nachträgliche Zulassung der Klage, § 5 KSchG, kein Raum mehr.

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