Der besondere Kündigungsschutz Schwerbehinderter
Wie ist der Kündigungsschutz Schwerbehinderter ausgestaltet? Teil II unserer Reihe zum besonderen Kündigungsschutz.
Arbeitnehmern mit Schwerbehinderung kann ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes nicht wirksam gekündigt werden. Dadurch soll zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz schwerbehinderter Menschen beigetragen werden.
Kündigungsschutz Schwerbehinderter verlangt Nachweis der Behinderung
Ist zum Zeitpunkt der Kündigung eine Schwerbehinderung nicht nachgewiesen, kommt der Arbeitnehmer nicht in den Genuss des besonderen Kündigungsschutzes. Ein erforderlicher Nachweis kann die Feststellung der zuständigen Behörde sein, dass bei der betroffenen Person ein Grad der Behinderung von mindestens 50 oder ein Gleichstellungsbescheid durch die Agentur für Arbeit vorliegt. Eines solchen Nachweises bedarf es nicht bei einer offenkundigen Schwerbehinderung des Arbeitnehmers. In solchen offensichtlichen Fällen (wie z.B. dem Verlust von Gliedmaßen oder Erblindung) wird dem Arbeitgeber die Kenntnis von der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers unterstellt.
Zustimmung zur Kündigung wenn kein Zusammenhang mit Behinderung
Das Integrationsamt muss innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung des Arbeitgebers über die Wirksamkeit der Kündigung gegenüber dem Schwerbehinderten befinden. Dabei ist das Amt zur Zustimmung angehalten, wenn die Kündigung aus einem Grund erfolgt, der nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Behinderung steht. Das zur Begründung der Kündigung herangezogene Verhalten müsse sich „zwanglos aus der der Behinderung zugrunde liegenden Beeinträchtigung“ ergeben, wobei der Zusammenhang nicht bloß ein „entfernter“ sein dürfe.
Besteht das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht länger als sechs Monate, kann sich der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht auf den besonderen Kündigungsschutz für Menschen mit Schwerbehinderung berufen. § 90 Abs.1 SGB IX nennt weitere Ausnahmen des besonderen Kündigungsschutzes.