Kürzere Kündigungsfrist in der Probezeit nur bei eindeutiger Regelung im Arbeitsvertrag
Oftmals vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Probezeit. Diese darf bis zu 6 Monate dauern und ermöglicht es beiden Seiten, in dieser Phase jederzeit grundlos zu kündigen. Daneben ermöglicht es § 622 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die Kündigungsfrist in der Probezeit auf zwei Wochen zu verkürzen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nunmehr entschieden, dass diese Kündigungsfristverkürzung in der Probezeit jedoch nur dann gilt, wenn es dazu eine eindeutige Regelung im Arbeitsvertrag gibt. Das ist dann nicht der Fall, wenn der Arbeitsvertrag eine Klausel mit einer Kündigungsfrist von mehr als zwei Wochen enthält und aus dieser Klausel nicht hervorgeht, dass davon die Probezeit ausgenommen sein soll.
Kündigungsfrist in der Probezeit muss eindeutig geregelt sein
Der Kläger im vom BAG entschiedenen Fall war bei der Beklagten von April bis September 2014 als Flugbegleiter tätig gewesen. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Beklagten am 5. September 2014 noch in der laufenden Probezeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt. Im Arbeitsvertrag des Klägers wurde in § 1 auf einen Manteltarifvertrag verwiesen. Dieser Manteltarifvertrag sah für die Probezeit besondere Kündigungsfristen vor. In § 8 des Arbeitsvertrags wurde pauschal festgelegt, dass eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende gelte. Eine Ausnahme für Kündigungen in der Probezeit war nicht vorgesehen.
Arbeitsvertrag ist aus Sicht eines „durchschnittlichen, nicht rechtskundigen“ Arbeitnehmers auszulegen
Der Kläger begehrte mit seiner Klage Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 5. September 2014 nicht zum 20. September 2014 geendet habe, sondern erst zum 31. Oktober 2014 – er berief sich also darauf, dass nicht die im Manteltarifvertrag geregelte Probezeit-Kündigungsfrist gelte, sondern die im Arbeitsvertrag pauschal geregelte Sechs-Wochen-Frist. Das BAG gab dem Kläger recht: Aus Sicht eines „durchschnittlichen, regelmäßig nicht rechtskundigen“ Arbeitnehmers sei nicht zu erkennen, dass die pauschale Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag nicht für die Probezeitkündigung gelten solle. Dafür spreche der Wortlaut des Vertrages, der in seinem § 8 keine Ausnahmen für Probezeiten o.ä. vorsehe.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. März 2017 – 6 AZR 705/15
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