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Der Kläger im vom BAG entschiedenen Fall war bei der Beklagten von April bis September 2014 als Flugbegleiter tätig gewesen. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Beklagten am 5. September 2014 noch in der laufenden Probezeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt. Im Arbeitsvertrag des Klägers wurde in § 1 auf einen Manteltarifvertrag verwiesen. Dieser Manteltarifvertrag sah für die Probezeit besondere Kündigungsfristen vor. In § 8 des Arbeitsvertrags wurde pauschal festgelegt, dass eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende gelte. Eine Ausnahme für Kündigungen in der Probezeit war nicht vorgesehen.
Der Kläger begehrte mit seiner Klage Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 5. September 2014 nicht zum 20. September 2014 geendet habe, sondern erst zum 31. Oktober 2014 – er berief sich also darauf, dass nicht die im Manteltarifvertrag geregelte Probezeit-Kündigungsfrist gelte, sondern die im Arbeitsvertrag pauschal geregelte Sechs-Wochen-Frist. Das BAG gab dem Kläger recht: Aus Sicht eines „durchschnittlichen, regelmäßig nicht rechtskundigen“ Arbeitnehmers sei nicht zu erkennen, dass die pauschale Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag nicht für die Probezeitkündigung gelten solle. Dafür spreche der Wortlaut des Vertrages, der in seinem § 8 keine Ausnahmen für Probezeiten o.ä. vorsehe.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. März 2017 – 6 AZR 705/15
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