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Denn nach der Rechtslage hat der Arbeitnehmer während der vertraglichen Arbeitszeit seine Arbeitsleistung zu erbringen – auch während einer Fußball-EM. In den wenigsten Fällen ist dies beim parallelen Verfolgen eines Fußballspiels möglich. Verbringt der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit mit anderen Dingen als der Arbeit, kann der Arbeitgeber ihn unter Umständen zum Beispiel wegen Arbeitszeitbetrugs kündigen.
Das Arbeitsgericht Frankfurt hat entschieden, dass jedoch zunächst eine Abmahnung erforderlich ist, bevor ein Arbeitnehmer wegen Fußballschauens während eines großen Turniers gekündigt werden kann. Ein Arbeitnehmer hatte während der WM 2010 in einem Verkaufsraum einen mobilen Fernseher aufgestellt und darauf ein Vorrundenspiel der Nationalmannschaft verfolgt.
Zwar habe sich der Arbeitnehmer damit rechtswidrig verhalten, jedoch habe die Fußball-WM einen derart hohen gesellschaftlichen Stellenwert, dass bei dem Verhalten des Arbeitnehmers von einem sozial-adäquaten Verhalten ausgegangen werden könne, entschieden die Frankfurter Richter. Eine fristloser Kündigungsgrund habe daher nicht vorgelegen.
Dennoch: Das Verfolgen von Fußballspielen am Arbeitsplatz ohne Erlaubnis des Arbeitgebers bleibt verboten. Hat der Arbeitgeber im Vorhinein ausdrücklich untersagt, die Spiele während der Arbeit zu schauen, ist auch eine fristlose Kündigung wegen Fußballschauens denkbar.
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