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Im zu entscheidenden Fall fühlte sich ein IT-Spezialist von seinem Arbeitgeber massiv unter Druck gesetzt und durch die ihm zugeteilten Aufgaben unterfordert. Der Arbeitnehmer sah im Verhalten seines Arbeitgebers eine Demütigung. Aus diesem Grund berief sich der Arbeitnehmer auf sein Leistungsverweigerungsrecht und erschien nicht mehr bei der Arbeit.
Der Arbeitgeber mahnte ihn zweimal ab und erklärte ihm daraufhin die fristlose Kündigung.
Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage des Arbeitnehmers ab. Damit widersprach es dem Landesarbeitsgericht.
Zwar stehe dem Arbeitnehmer grundsätzlich ein Leistungsverweigerungsrecht zu, sollte ihm die Mitarbeit im Betrieb unzumutbar sein. Die Richter sahen in dem Verhalten des Arbeitgebers jedoch keine hinreichend schwere Beeinträchtigung, die den Arbeitnehmer zur Leistungsverweigerung berechtigen würde.
Im vorliegenden Fall käme zwar auch ein Zurückbehaltungsrecht in Betracht, weil der Arbeitgeber seine (Schutz-) Pflichten aus dem Vertrag womöglich nicht erfüllt habe. Jedoch müsse der Arbeitnehmer bei Gebrauch des Zurückbehaltungsrecht ausdrücklich mitteilen, weshalb er seine Leistung zurückhalte. Andernfalls habe der Arbeitgeber nämlich nicht die Möglichkeit, die Ansprüche des Arbeitnehmers zu prüfen, so das Gericht. Der Arbeitnehmer ließ die Gründe seiner Arbeitsverweigerung jedoch nicht erkennen.
Folglich ist die fristlose Kündigung nach Ansicht der Bundesrichter vom Arbeitgeber wirksam erklärt worden.
Zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts finden Sie hier.
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