Rechtsirrtum: Kündigung ohne Abmahnung nicht zulässig?!
Zunächst einmal spielen Abmahnungen nur dann eine Rolle, wenn der Arbeitgeber aus verhaltensbedingten Gründen kündigt. Kündigt der Arbeitgeber zum Beispiel aus betrieblichen Gründen, erfolgt diese Kündigung ohne Abmahnung. Eine Abmahnung ergäbe hier auch keinen Sinn.
Kündigung als letztes Mittel
Die Abmahnung soll dem Arbeitnehmer nämlich die Chance geben, sein Fehlverhalten beizulegen und sich zu bessern. Die Kündigung ist nach dem Willen des Gesetzgebers das letzte Mittel. Erst wenn Abmahnungen keine Wirkungen zeigen, darf der Arbeitgeber zur Kündigung greifen. Wie viele Abmahnungen vor einer Kündigung zu erfolgen haben, hängt unter anderem von der Schwere des Fehlverhaltens im Einzelfall ab. Häufig ist schon eine Abmahnung ausreichend.
Kündigung ohne Abmahnung in Ausnahmefällen
Nur in seltenen Ausnahmefällen sind Abmahnungen entbehrlich. Dies ist dann der Fall, wenn dem Arbeitgeber unter keinen Umständen zugemutet werden kann, die Besserung des Mitarbeiters abzuwarten. Dies ist dann gegeben, wenn besonders schwere Verstöße gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten vorliegen. Dem Arbeitnehmer muss die Schwere seines Fehlverhaltens erkennbar sein, sodass er um die Gefährdung seines Arbeitsplatzes wissen muss. So etwa bei Diebstahl am Arbeitsplatz oder eigenmächtigem Urlaubsantritt.
Fazit
Bevor die Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ausgesprochen wird, ist also grundsätzlich mindestens eine Abmahnung erforderlich. Bei besonders schweren Pflichtverstößen darf jedoch auch ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden.