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Konkretisierung des Begriffs der „Vorbeschäftigung“ in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Zulässigkeit einer Befristung richtet sich nach § 14 TzBfG

Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete zum 30.03.2009. Er wurde später von derselben Arbeitgeberin zum 15.05.2012 erneut eingestellt. Das Arbeitsverhältnis war sachgrundlos befristet und sollte zum 28.02.2013 enden. Hiergegen wandte sich der Arbeitnehmer mit dem Antrag, die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihn über den 28.02.2012 hinaus zu unveränderten Arbeits- und Vertragsbedingungen weiter zu beschäftigen. Er begründete seine Klage mit einer Verletzung des Anschlussverbots in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Das LArbG Mainz hat seine Klage abgewiesen, Urteil vom 24.01.2014, 1 Sa 490/13. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Diese Regelung wird allerdings durch § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG dahingehend eingeschränkt, dass „zuvor“ kein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber (Vertragsarbeitgeber) bestanden haben darf. Sinn dieser Regelung ist die Vermeidung sogenannter „Befristungsketten“. Ist die Befristung aus vorgenanntem Grund unwirksam, so gilt der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen, § 16 Satz 1 TzBfG.

Einschränkende Auslegung des Begriffs „zuvor“ in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG

Das LArbG Mainz schloss sich in seinem Urteil der Rechtsprechung des BAG, Urteil vom 06.04.2011, 7 AZR 716/09, an. Danach umfasst das Wort „zuvor“ in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einen Zeitraum von drei Jahren, was dem Gesetzeswortlaut jedoch nicht zu entnehmen ist. Es handelt sich vielmehr um eine höchstrichterliche Rechtsfortbildung, die unter den Instanzgerichten streitig ist. So lehnt beispielsweise das LArbG Stuttgart, Urteil vom 26.09.2013, 6 Sa 28/13, diese Rechtsfortbildung ab, weshalb hierzu ein Revisionsverfahren vor dem BAG anhängig ist. Das BAG begründete seine einschränkende Auslegung damit, dass eine unverhältnismäßige Beschränkung der Berufsfreiheit und der Vertragsfreiheit der Parteien infolge eines unbegrenzten Vorbeschäftigungsverbots vermieden werden müsse. Auch dürften die Beteiligten nicht mit Schwierigkeiten belastet werden, die mit der Aufklärung eines lange Zeit zurückliegenden, abgeschlossenen, Lebenssachverhalts verbunden seien. Eine zeitliche Einschränkung des Vorbeschäftigungsverbots sei vor diesem Hintergrund sachgerecht und mit einer Dauer von drei Jahren auch verhältnismäßig.

Beginn des dreijährigen Fistlaufs

Das LArbG Mainz musste sich in einem zweiten Schritt mit der Frage auseinandersetzen, wann die Dreijahresfrist zu laufen beginnt. Hierfür kamen zwei Zeitpunkte in Betracht. Einerseits der Zeitpunkt der Beendigung des Vorbeschäftigungsverhältnisses und andererseits, worauf sich der Kläger berief, das Ende des Jahres, in dem das Vorbeschäftigungsverhältnis endete, § 199 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung. Auch insoweit folgte das LArbG Mainz dem Vortrag des Klägers nicht, sondern entschied sich dafür, die Frist des dreijährigen Vorbeschäftigungsverbots mit der Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses beginnen zu lassen. Dies sei auch vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG sachgerecht, weil ein im Januar endendes Vorbeschäftigungsverhältnis die Dreijahresfrist nicht unerheblich verlängere und so Arbeitnehmer bevorzugt würden, deren Vorbeschäftigung bereits im Dezember endete. Letztere hätten eine ungleich kürzere Wartefrist zur Eingehung eines befristeten Arbeitsverhältnisses bei dem früheren Arbeitgeber. Aufgrund dieser und der vorgenannten Erwägungen wurde die Klage auf Weiterbeschäftigung abgewiesen. Die Vorbeschäftigung lag länger als drei Jahre zurück, so dass kein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG festgestellt werden konnte. Dadurch war der Weg zu § 16 TzBfG versperrt.

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