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Ganz zentral stellte sich diese Frage für die Arbeitnehmer eines bisher in kirchlicher Trägerschaft geführten Betriebes, der von einem weltlichen Erwerber übernommen worden war. In den Arbeitsverträgen der Arbeitnehmer wurde nämlich auf die AVR „in der jeweils aktuellen Fassung“ verwiesen (sog. dynamische Verweisung).
Nach Übernahme des Betriebes weigerte sich der neue weltliche Arbeitgeber, Entgelterhöhungen, die für die AVR nach Betriebsübernahme beschlossen worden waren, an die Arbeitnehmer weiterzugeben. Seiner Auffassung nach war die Verweisung von ihm als weltlichem Arbeitgeber, der keinen Einfluss auf den Inhalt der AVR habe, nicht zu berücksichtigen.
Das BAG sah dies allerdings anders: Es gelte § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches. Nach dieser Vorschrift tritt der neue Inhaber eines Betriebes bei einem Betriebsübergang in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Der weltliche „Übernehmer“ eines kirchlichen Betriebs, in dem die AVR Anwendung fanden, übernimmt somit nach Auffassung des Gerichts auch in die in den AVR normierten Rechte und Pflichten, und zwar – sofern eine dynamische Verweisung vorliegt – in der jeweils aktuellen Fassung.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. November 2017 – 6 AZR 683/16
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