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Kein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Vergütungsvereinbarung war nach § 25 BBiG nichtig

Die Klägerin war bei dem Beklagten im Rahmen eines befristeten Berufsausbildungsvertrags als Auszubildende tätig. Als der Ausbildungsbetrieb die vereinbarte Ausbildungsvergütung, welche unter der Empfehlung der IHK lag, nicht mehr pünktlich zahlte, kündigte die Klägerin das Ausbildungsverhältnis fristlos. Sie forderte die ausstehende Ausbildungsvergütung, sowie Schadensersatz und eine Abfindung. Das BAG hielt die Revision der Klägerin nur teilweise für begründet, Urteil vom 16.07.2013, 9 AZR 784/11. Die richterliche Überprüfung in Hinblick auf die Höhe der Ausbildungsvergütung erstrecke sich darauf, ob eine Mindesthöhe erreicht werde, die noch als angemessen angesehen werden könne, so das BAG. Bei der Abwägung zur Ermittlung der angemessenen Höhe seien tarifvertragliche Regelungen, sowie die Empfehlungen der Handwerkskammern und -innungen ein wichtiger Indikator. Eine Unterschreitung der so ermittelten branchenüblichen Vergütung um mehr als 20% führe zur Nichtigkeit der Vergütungsvereinbarung, § 25 BBiG. An ihre Stelle trete eine angemessene Ausbildungsvergütung, so dass nicht nur die Differenz bis zum Erreichen der 20% igen Unterschreitung, sondern die volle, branchenübliche Vergütung nachzuzahlen sei. Erst eine unangemessene Vergütung zu gewähren und im schlimmsten Fall damit rechnen zu müssen, eine gerade noch angemessene (also im Vergleich zur Branchenüblichkeit, abschlägige) Vergütung zahlen zu müssen, sei mit dem Schutzzweck des § 17 Abs. 1 S.1 BBiG nicht zu vereinbaren, so die Bundesrichter.

Kein Anspruch auf eine Abfindung oder Schadensersatz

Das BAG schloss einen Anspruch auf eine Abfindung oder Schadensersatz aus, da das Berufsausbildungsverhältnis nicht mit einem Arbeitsverhältnis gleichgesetzt werden könne. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle das Ausbildungsverhältnis nicht vorab durch die Zahlung einer Abfindung beendet werden können. Kündigungen sollten vielmehr erschwert werden, um eine starke Bindung der Vertragsparteien zur Erfüllung der Berufsaubildungsaufgabe zu erreichen. Anders als beim Arbeitsverhältnis, wo die Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage im Vordergrund stehe, sei es hier das Erreichen des Ausbildungsziels, welches oberste Priorität genieße. Es ergebe sich mithin aus dem Wesen des BBiG, dass die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes zwar grundsätzlich, § 10 Abs. 2 BBiG, nicht jedoch in Hinblick auf die Zahlung einer Abfindung anwendbar seien. Auch stelle die Entlohnung des Auszubildenden nur eine finanzielle Unterstützung bei der Lebenserhaltung dar, so dass ein Schadensersatzanspruch ausscheide. § 23 Abs. 1 BBiG, der keinen Anspruch auf Schadensersatz umfasse, sei hier spezieller und gehe der Regelung des § 628 Abs. 2 BGB vor.

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