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Kein Anspruch auf Dank im Arbeitszeugnis

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Muss für die Zusammenarbeit gedankt werden?

Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers in einer Schlussformel, wie bspw. Dank für die Zusammenarbeit, gehören nicht zum erforderlichen Inhalt eines Arbeitszeugnisses. Das BAG hatte sich in seinem Urteil vom 11. Dezember 2012 – Az. 9 AZR 227/11 – mit dem notwendigen Inhalt von Arbeitszeugnissen auseinanderzusetzen. Der Arbeitgeber erteilte dem Arbeitnehmer ein überdurchschnittliches Zeugnis, das mit den folgenden Sätzen endete: „Herr J. scheidet zum 28.02.2009 aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute“. Der Arbeitnehmer J. war der Meinung, dass bei einer guten Leistungs- und Führungsbeurteilung es der Üblichkeit und auch der Erwartung eines neuen Arbeitgebers entspreche, dass dem Arbeitnehmer am Ende des Zeugnistextes für die Zusammenarbeit gedankt und ihm für die Zukunft – und zwar sowohl privat als auch beruflich – alles Gute gewünscht werde. Der Arbeitgeber sah hierfür jedoch keine Anspruchsgrundlage.

Jedenfalls nur Anspruch auf Erteilung des Zeugnisses ohne Schlussformel

Das BAG gab dem Arbeitgeber Recht. Ein Anspruch auf die Dankes-Formel ergebe sich nicht aus § 109 Abs. 1 GewO. Nach dieser Vorschrift sei der Arbeitgeber nur verpflichtet, Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit in das Zeugnis aufzunehmen und diese auf Wunsch des Arbeitnehmers um Angaben zu Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis zu ergänzen (qualifiziertes Zeugnis). Dass in der Praxis Zeugnisse auch Dankesformeln enthielten, lasse noch keinen Anspruch darauf entstehen. Ob der Schlusssatz ein Geheimzeichen im Sinne des § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO enthält, ließ das BAG offen. Dies begründete es damit, dass selbst wenn in der Formulierung „Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute“ aufgrund des fehlenden Dankes für die langjährige Zusammenarbeit ein Geheimzeichen in diesem Sinne zu sehen wäre, dies nicht zu einem Ergänzungsanspruch führte. Sei der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden, könne er nur die Erteilung eines Zeugnisses ohne diese Schlussformel verlangen. Ein Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses mit einem vom Arbeitnehmer formulierten Schlusssatz bestehe nicht.

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