Impfschäden: Arbeitgeber haftet nicht für Betriebsarzt

ImpfschädenBei einer vom Betriebsarzt durchgeführten Impfung haftet der Arbeitgeber regelmäßig nicht für daraus resultierende Schäden (sog. Impfschäden). Weder ist ein Behandlungsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zustande gekommen, noch muss sich der Arbeitgeber eine Pflichtverletzung des Betriebsarztes zurechnen lassen. So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 21.12.2017.

Arbeitnehmerin verlangt Schadensersatz nach Grippeschutzimpfung

Die Klägerin arbeitete für die Betreiberin eines Herzzentrums. Im November 2011 bot die Betriebsärztin interessierten Mitarbeitern eine Grippeschutzimpfung an, wofür die Arbeitgeberin die Kosten übernahm. Durchgeführt wurde die Impfung in den Räumlichkeiten der Arbeitgeberin.

Nachdem auch die Klägerin die Impfung in Anspruch nahm, machte sie einen Anspruch auf Schadensersatz geltend. Sie sei vor der Impfung nicht ordnungsgemäß über mögliche Risiken aufgeklärt worden. Daher verlangte sie Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie Ersatz aller materiellen und immateriellen Schäden, die ihr aus der Impfung noch entstehen könnten.

BAG: Keine Haftung der Arbeitgeberin für Impfschäden

Die Klage blieb jedoch in allen Instanzen erfolglos. Wie das BAG bestätigte, habe die Arbeitgeberin keine Pflichtverletzung zu verantworten.

Zum einen sei zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin kein Behandlungsvertrag geschlossen worden, aus dem sich eine Aufklärungspflicht der Arbeitgeberin über mögliche Risiken der Impfung ergeben hätte.

Zum anderen müsse sich die Arbeitgeberin auch nicht die Aufklärungspflichtverletzung der freiberuflichen Betriebsärztin zurechnen lassen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.12.2017, Az.: 8 AZR 853/16

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