Hochschulmitarbeiter befristet beschäftigt: mitunter Rechtsmissbräuchlich
Werden Hochschulmitarbeiter befristet beschäftigt nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG), können sie sich künftig unter bestimmten Voraussetzungen auf eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrages berufen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 08. Juni 2016 (7 AZR 259/14).
Viele Hochschulmitarbeiter befristet beschäftigt
Ungefähr 70% der wissenschaftlichen Hochschulmitarbeiter sind nur befristet tätig. Während Befristungen im Normalfall relativ strengen Anforderungen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) unterliegen, gilt für das wissenschaftliche Personal das großzügigere WissZeitVG, das es den Hochschulen leichter macht, Personal befristet einzustellen. So war die Klägerin des Verfahrens, über das das BAG zu entscheiden hatte, beispielsweise 22 Jahre lang aufgrund immer neuer befristeter Verträge an einer Hochschule beschäftigt gewesen.
Keine Unwirksamkeit bei eigener Qualifikation
Für Befristungen nach dem TzBfG ist längst anerkannt gewesen, dass sogenannte Kettenbefristungen rechtsmissbräuchlich sein können. Diesen Ansatz hat das BAG nun erstmals auf Befristungen nach dem WissZeitVG übertragen. Auch wissenschaftliches Personal an Hochschulen kann sich demnach auf Rechtsmissbrauch berufen, wenn etwa „insbesondere eine sehr lange Gesamtdauer des Beschäftigungsverhältnisses und/oder eine außergewöhnlich hohe Anzahl von aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen mit demselben Arbeitgeber“ vorliegen. Das BAG stellt jedoch klar: Beschäftigungszeiten, die der eigenen wissenschaftlichen Qualifikation dienen, sind dabei nicht zu beanstanden. So unterlag die Klägerin in diesem Verfahren letztlich doch, weil in ihrer Tätigkeitszeit nach Auffassung des Gerichts überwiegend Beschäftigungszeiten zur eigenen Qualifikation enthalten waren.