Betriebsrat rät Arbeitnehmern zu Hitzepause – Betriebsratsausschluss nicht gerechtfertigt
Möglicherweise stehen auch im Sommer 2020 wieder Rekord-Temperaturen bevor. Bei täglichen Temperaturen von über 35 Grad ist es wichtig, dass sich Arbeitnehmer vor der Hitze schützen und regelmäßig Pausen einlegen. Dementsprechend stellt es keine grobe Pflichtverletzung dar, wenn der Betriebsrat die Belegschaft darauf hinweist, eine Hitzepause nehmen zu können.
So entschied das Arbeitsgericht Nürnberg am 18.12.2019.
Wie können Betriebsratsmitglieder ausgeschlossen werden?
Normalerweise werden Betriebsräte durch die Belegschaft für eine Zeit von vier Jahren gewählt. Es gibt aber Gründe, weshalb die Betriebsratsmitgliedschaft schon vorher enden kann. Dies kommt z.B. in Betracht, wenn ein Betriebsratsmitglied seine Pflichten grob verletzt und daher nach Antrag des Arbeitgebers aus dem Betriebsrat ausgeschlossen wird. Über den Antrag entscheidet das Arbeitsgericht.
Die grobe Pflichtverletzung muss sich auf spezifische Betriebsratspflichten beziehen und nicht bloß auf allgemeine Pflichten als Arbeitnehmer.
Betriebsrat rät Arbeitnehmern zur Hitzepause
Im entschiedenen Fall riefen mehrere Betriebsratsmitglieder eines bekannten Spielwaren-Herstellers die Arbeitnehmer im Sommer 2018 dazu auf, eigenständig Hitzepausen zu nehmen.
Die Arbeitgeberin sah darin eine grobe Pflichtverletzung im Sinne von § 23 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und wollte die Betriebsratsmitglieder daher aus dem Betriebsrat ausschließen. Ein solcher Aufruf zu eigenmächtigem Handeln sei nicht hinnehmbar.
Anders sahen dies die Betriebsratsmitglieder, die angaben, ihre Kollegen lediglich darauf hinweisen zu wollen, dass bei Temperaturen über 35 Grad nach den sog. Technischen Regeln für Arbeitsstätten „Entwärmungsphasen“ vorgesehen seien. Diese dienten dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und seien daher zu beachten.
Keine grobe Pflichtverletzung durch Betriebsratsmitglieder
So sah es auch das Arbeitsgericht Nürnberg, das in dem Verhalten der Betriebsratsmitglieder keine grobe Pflichtverletzung erkennen konnte. Die Schwelle für den Ausschluss müsse hoch liegen, damit der Betriebsrat ungestört seine Arbeit machen könne. Die Entfernung aus dem Betriebsrat sei folglich nicht gerechtfertigt.
Fazit
Es stellt keine grobe Pflichtverletzung dar, wenn Betriebsratsmitglieder die Belegschaft auf die Wahrnehmung von berechtigten Hitzepausen hinweisen.
ArbG Nürnberg, 18.12.2019 – 10 BV 76/18
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