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Haftung des Arbeitgebers für Posting eines Mitarbeiters auf Facebook

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Zurechnung der Handlung des Mitarbeiters über § 8 Abs. 2 UWG

Der Mitarbeiter eines Autohauses stellte auf seiner privaten Facebook-Seite ein Aktionsangebot seines Arbeitgebers ein und versah es mit einem Handy-Foto, sowie mit seiner dienstlichen Rufnummer für Rückfragen. Das Autohaus wusste nichts vom Übereifer seines Mitarbeiters und wurde von einer Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs wegen wettbewerbswidriger Werbung auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Mitarbeiter trug vor, den Eintrag auf seiner Facebook-Seite aus eigenem Interesse und privat für seine Freunde eingestellt zu haben, er sei nicht für die Öffentlichkeit sichtbar und auch nicht für diese bestimmt gewesen. Das Landgericht Freiburg stellte in seinem Urteil vom 04.11.2013, 12 O 83/13, dennoch fest, dass dies eine wettbewerbswidrige Handlung gewesen sei, welche der Autohausbetreiberin zugerechnet werden müsse. Die Bewerbung der Aktion sei keine private, sondern eine geschäftliche Handlung gewesen, wofür die Bebilderung des Postings mit einem Fahrzeug aus dem Ausstellungsraum spreche. Dieser geschäftliche Charakter werde außerdem durch die Bekanntgabe der dienstlichen Rufnummer des Mitarbeiters in der Anzeige getragen. Vor diesem Hintergrund gehe es um die Förderung des Warenabsatzes des Autohauses, in das der Mitarbeiter eingegliedert sei. Hierin liege keine bloß private Betätigung via Facebook, sondern ein Wettbewerbsverstoß, der dem Betriebsinhaber über die Vorschrift des § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen sei. Es handele sich dabei um eine Erfolgshaftung ohne Entlastungsmöglichkeit, wonach der Betriebsinhaber auch für die ohne sein Wissen und gegen seinen Willen begangenen Wettbewerbsverstöße seines Mitarbeiters hafte.

Gefälligkeits-Entscheidung des BGH

Der BGH verneinte in seinem Urteil aus dem Jahre 2007 eine Zurechenbarkeit der Handlungen des Mitarbeiters auf den Arbeitgeber nach § 8 Abs. 2 UWG, wenn sich diese allein im privaten Bereich abspielten. Eine Zurechnung solle selbst dann nicht erfolgen, wenn die Tätigkeit ihrer Art nach zur Unternehmenstätigkeit gehöre. Das Landgericht bezog das Urteil des Bundesgerichtshofs in seine Entscheidung ein, befand es aber letztlich für nicht einschlägig, da die Handlungen des Mitarbeiters sich vorliegend gerade nicht im rein privaten Bereich erschöpften. Es blieb also bei der Zurechnung des Wettbewerbsverstoßes auf den Arbeitgeber, der das Posting weder veranlasst, noch Kenntnis davon hatte.

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