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Geschäftsanweisungen BA: Sperrzeiten für Arbeitslosengeld neu gehandhabt

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Was sind Sperrzeiten?

§ 159 SGB III regelt die Möglichkeit der BA, eine Sperrzeit zu verhängen, wenn sich ein Arbeitnehmer „versicherungswidrig“ verhalten hat. Praktisch bedeutet dies, dass ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld der Arbeitslosenversicherung verhängt werden kann, wenn ein Arbeitnehmer etwa eine Eigenkündigung vornimmt, aufgrund grob vertragswidrigen Verhaltens gekündigt worden ist, sich nicht bei entsprechender Aufforderung durch die BA bei ihr meldet oder sich nicht bzw. nicht rechtzeitig als arbeitssuchend gemeldet hat.

Die Änderungen der Geschäftsanweisungen im Einzelnen

In den Geschäftsanweisungen (GA) zu § 159 SGB III werden die Anforderungen für die Verhängung einer Sperrzeit näher erläutert. Im Einzelnen sind folgende Änderungen erfolgt:
Änderung 1:
Neue Fassung:
„Eine rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung beseitigt auch die Meldepflicht nach § 309 Abs. 1 für den Aufhebungszeitraum.“
Bedeutung:
Es geht um die Verhängungsmöglichkeit von Sperrzeiten infolge von einer Verletzung der Meldepflichten nach §§ 38, 309 SGB III. Ist eine Leistungsbewilligung für einen zurückliegenden Zeitraum rückwirkend aufgehoben worden, so entfällt damit auch die grundsätzlich bestehende allgemeine Meldepflicht nach § 309 Abs. 1 SGB III. Solche Zeiträume sind also für die Verhängung einer Sperrzeit wegen Verletzung der Meldepflicht nicht mehr relevant.
Änderung 2:
Neue Fassung:
„Ein wichtiger Grund [für das an sich versicherungswidrige Verhalten, Anm. d. Verf.] liegt insbesondere vor, wenn (…)

  1. f) der Arbeitnehmer zur Vermeidung einer personenbedingten (nicht verhaltensbedingten) Kündigung das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag ohne Entlassungsentschädigung zum gleichen Zeitpunkt beendet hat (…).

Ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder für eine Eigenkündigung liegt vor, wenn (…)
– die drohende Arbeitgeberkündigung auf betriebliche oder personenbezogene (nicht aber verhaltensbedingte) Gründe gestützt würde (…) und 1. eine Abfindung von bis zu 0,5 Monatsgehältern für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer gezahlt wird (in Anlehnung an § 1a KSchG). In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob die drohende Arbeitgeberkündigung rechtmäßig ist, (…).“
Bedeutung:
Geändert wurde hier zur Bestimmung des Merkmals „wichtiger Grund“ folgendes:
(1) Nunmehr kann ein wichtiger Grund auch bei einer drohenden personenbedingten Kündigung vorliegen. Weiterhin sanktioniert wird ein Aufhebungsvertrag zur Vermeidung einer drohenden verhaltensbedingten Kündigung.
(2) Ein „wichtiger Grund“ zur Verhinderung einer Sperrzeit bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags, der der Vermeidung einer personen- oder betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung dient, setzte nach den Geschäftsanweisungen der BA bisher auch voraus, dass an den Arbeitnehmer eine Abfindung von mindestens 0,25 Monatsgehältern bis 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr gezahlt wird. Der Faktor 0,25 wurde gestrichen. Damit werden auch geringere Abfindungen berücksichtigt.
Änderung 3:
Das Verfahren beim dritten Meldeversäumnis wurde geändert und ist künftig in der GA zu § 138 geregelt. Auszugsweise wird die GA zu § 138 wie folgt lauten:
„Erscheint der Kunde zum dritten Meldetermin, sind die Gründe für das Nichterscheinen zum ersten und zweiten Meldetermin zu klären. Liegt für beide Meldetermine jeweils ein wichtiger Grund für das Nichterscheinen vor, ist die Weiterzahlung zu veranlassen bzw. der offene Vorgang zu entfernen.
Liegt für das Nichterscheinen zum ersten oder/und zweiten Meldetermin kein wichtiger Grund vor, ist/sind die Sperrzeit(en) (…) zu erfassen und die Weiterzahlung zu veranlassen bzw. der offene Vorgang zu entfernen.
Erscheint der Kunde auch zum dritten Meldetermin (ohne Angabe von Gründen) nicht, sind die (drei) Sperrzeiten (…) zu erfassen (…).
Das BSG-Urteil vom 14.05.2014 (B11 AL 8/13 R) stellt keine ständige Rechtsprechung her.“
Bedeutung:
Bei dreimaligem Meldeversäumnis werden grundsätzlich drei Sperrzeiten erfasst. Erscheint der Arbeitssuchende hingegen zum dritten Meldetermin, kommt es darauf an, ob er für die vorherigen Fehltermine wichtige Gründe anführen kann.
Die GA stellt außerdem fest, dass das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14.05.2014 noch keine ständige Rechtsprechung begründet. In diesem Urteil hatte das BSG festgestellt, dass ein dreimaliges Meldeversäumnis noch nicht ausreicht, um die Annahme zu begründen, dass der Arbeitnehmer den Vermittlungsbemühungen der Beklagten objektiv und/oder subjektiv nicht zur Verfügung steht (§ 119 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 2 SGB III a.F.). Im konkreten Fall hatte die Arbeitsagentur ihre Leistungen eingestellt, nachdem der Arbeitnehmer auf drei Meldeaufforderungen nicht erschienen war.

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