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Geltung Tarifvertrag: Für wen gelten Tarifverträge?

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Geltung Tarifvertrag: Für wen gelten Tarifverträge?

Für wen gelten Tarifverträge eigentlich? Wer muss sich an sie halten?Nachdem wir im letzten Beitrag erklärt haben, was Tarifverträge regeln, gehen wir nun diesen Fragen nach.
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Damit ein Tarifvertrag in einem Arbeitsverhältnis gilt, müssen beide Vertragsparteien tarifgebunden sein.
Arbeitgeber sind grundsätzlich tarifgebunden, wenn sie Mitglieder des Arbeitgeberverbandes sind und in den fachlichen (z.B. Branche) und örtlichen Anwendungsbereich eines Tarifvertrags fallen. Schließt ein Unternehmen einen Tarifvertrag direkt mit der Gewerkschaft, ist es unabhängig von einer Mitgliedschaft im Verband tarifgebunden.
Arbeitnehmer sind tarifgebunden, wenn sie Mitglieder der Gewerkschaft sind und in den persönlichen Anwendungsbereich (z.B. Auszubildende oder Festangestellte) von Tarifverträgen fallen. In der Regel werden Tarifverträge jedoch auf alle Arbeitnehmer eines Betriebs angewendet, also auch auf solche, die nicht Mitglied der Gewerkschaft sind.
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Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich darüber hinaus unabhängig ihrer Mitgliedschaften in Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden auf die Geltung eines bestimmten Tarifvertrags einigen, wenn sie nicht schon an einen bestimmten Tarifvertrag gebunden sind.
Man unterscheidet hier zwischen der sogenannten dynamischen Bezugnahmeklausel, die auf den jeweils geltenden Tarifvertrag Bezug nimmt, und der sogenannten statischen Klausel, die den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Tarifvertrag in den Arbeitsvertrag einbezieht.
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Daneben ist es möglich, dass ein Tarifvertrag per Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Bundesministeriums für Arbeit unabhängig vom Willen der Arbeitsvertragsparteien und deren Mitgliedschaften in Arbeitgeberverband und Gewerkschaft auf alle Arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich anzuwenden ist. Dies geschieht zum Beispiel, wenn in einer bestimmten Branche die unabhängige Lohngestaltung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Hinblick auf soziale Aspekte versagt.

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