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Geheimsprache in Arbeitszeugnissen

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

LArbG Kiel als Beschwerdegericht sah keine angreifbare Aussage im Arbeitszeugnis

Ein Arbeitnehmer war mit seinem überdurchschnittlichen Arbeitszeugnis nicht zufrieden. Er störte sich an einer Formulierung, die nach seiner Meinung einen Verstoß gegen § 109 Abs. 2 S. 2 GewO darstellte und beantragte vor dem Arbeitsgericht die Verurteilung zur Erteilung eines neuen Zeugnisses. Das Arbeitsgericht und das LArbG Kiel lehnten seinen Antrag ab, Beschluss vom 11.12.2013, 1 Ta 207/13. Der Kläger beanstandete, dass sein Verhalten gegenüber den Kollegen im Text des Zeugnisses vor dem Verhalten gegenüber den Vorgesetzten erwähnt wurde. Er wertete dies als einen nach § 109 Abs. 2 S.2 GewO unzulässigen Hinweis auf Umstände, welche sich nicht der aus äußeren Form oder dem Wortlaut des Zeugnisses entnehmen ließen. Das LArbG Kiel hingegen konnte keine doppeldeutige Bewertung feststellen und sah sich durch eine ältere Entscheidung des LArbG Köln vom 30.08.2007, 10Sa 482/07, in seiner Auffassung bestärkt. Es gebe keinen der Beschwerdekammer bekannten Erfahrungssatz, wonach die Benennung des Verhaltens gegenüber den Kollegen vor dem Verhalten gegenüber den Vorgesetzten ein inhaltlich überdurchschnittliches Arbeitszeugnis abwerte.

Beschwerde blieb ohne Erfolg

Das LArbG führte weiter aus, dass der Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit einer guten Verhaltens- und Leistungsbewertung durch die Aushändigung des streitgegenständlichen Zeugnisses bereits erloschen war, so dass auch die Beschwerde des Klägers nicht die ersehnte textliche Korrektur brachte.

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