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Freiwilliges Weihnachtsgeschenk unterliegt nicht der Entgeltfortzahlung

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

§ 3 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) ist keine Anspruchsgrundlage für die Übereignung des iPad mini

Die Arbeitgeberin hatte zu einer betrieblichen Weihnachtsfeier eingeladen und allen Anwesenden, was vorab nicht angekündigt worden war, ein iPad mini zu einem Wert von jeweils € 429,00 geschenkt. Die Arbeitnehmer, die nicht zur Weihnachtsfeier erschienen waren, gingen leer aus. Einer von ihnen war im Zeitpunkt der Weihnachtsfeier arbeitsunfähig erkrankt und fühlte sich ungerecht behandelt. Er klagte auf Übereignung eines iPad mini, da es sich tatsächlich um eine Anwesenheitsprämie gehandelt habe, die als Vergütungsbestandteil entgeltfortzahlungspflichtig sei. Seine Klage wurde vor dem ArbG Köln, Urteil vom 09.10.2013, 3 Ca 1819/13, abgewiesen. Die Arbeitgeberin ließ sich ein, dass es sich bei dem iPad mini nur um ein „Geschenk“ gehandelt habe. Sie habe damit die Attraktivität der betrieblichen Veranstaltungen und das Betriebsklima steigern wollen. Das ArbG Köln führte zwar aus, dass es sich bei dem iPad mini nicht um ein Geschenk gehandelt habe, da die zugewandte Leistung einen Bezug zum Arbeitsverhältnis -die Verbesserung des Betriebsklimas- aufgewiesen habe und nur solche Leistungen, bei denen dieser Bezug fehle, als Geschenk gesehen werden dürften. Gleichwohl sei keine Anspruchsgrundlage für die Übereignung eines iPads auch an den Kläger ersichtlich. § 3 EFZG sei nicht einschlägig, da die Entgeltspflicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Arbeitspflicht des Arbeitnehmers stehe und die teilnehmenden Arbeitnehmer durch ihre Anwesenheit auf der Weihnachtsfeier keine Arbeitsleistung erbracht hätten. Die Teilnahme sei freiwillig gewesen und habe somit außerhalb des vertraglichen Austauschverhältnisses von Entgelt und Arbeitsleistung stattgefunden.

§ 4a EFZG scheidet ebenfalls als Anspruchsgrundlage aus

Die iPads seien keine Sondervergütung und insbesondere keine Anwesenheitsprämie im Sinne des § 4a EFZG, so das ArbG Köln. Eine Sondervergütung könne zwar auch eine Anwesenheitsprämie sein, aber nur dann, wenn dem Arbeitnehmer ein Anreiz geboten werden solle, die Zahl seiner berechtigten oder unberechtigten Fehltage im Bezugszeitraum möglichst gering zu halten. Hiervon könne vorliegend keine Rede sein. Die Beklagte (Arbeitgeberin) habe ein freiwilliges Engagement für das Miteinander im Betrieb außerhalb der betrieblichen Arbeitszeit prämieren wollen, weshalb es sich bei den iPads um eine Zuwendung eigener Art außerhalb des Arbeitsverhältnisses und nicht um eine Sondervergütung in der Form einer Anwesenheitsprämie gehandelt habe.

Auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

Das Gleichbehandlungsgebot könne schon deshalb nicht verletzt worden sein, weil der Veranstaltungszweck, die Motivation der Mitarbeiter zur Teilnahme an Betriebsveranstaltungen, legitim und die unterschiedliche Behandlung von Teilnehmern und Nichtteilnehmern eine sachgerechte Differenzierung gewesen sei, so das ArbG in der Begründung seines Urteils.

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