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Im entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer als Zeitungszusteller beschäftigt. Laut Arbeitsvertrag sollte er von Montag bis Samstag die Abonnenten beliefern. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass nur solche Tage Arbeitstage seien, an denen die Zeitung im Zustellgebiet auch tatsächlich erschien. Folglich erhielt der Zeitungszusteller keine Vergütung für Tage, an denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fiel. Der Zeitungszusteller machte nun einen Vergütungsanspruch für fünf Feiertage im April und Mai 2015 geltend. Bereits die Vorinstanzen hatten der Klage des Zeitungszustellers stattgegeben.
Die zwischen der Arbeitgeberin und dem Zeitungszusteller getroffene Vereinbarung zur Festlegung vergütungspflichtiger Arbeitstage ist nach der Entscheidung des BAG unzulässig. Einziger Grund für den Entfall der Arbeit sei das Nichterscheinen der zuzustellenden Zeitungen aufgrund der Feiertage gewesen. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung diene damit ausschließlich dem Zweck, die Vergütungspflicht für die Feiertage entfallen zu lassen. Dieser Zweck sei jedoch mit der gesetzlichen Pflicht der Arbeitgeberin zur Lohnfortzahlung an Feiertagen unvereinbar.
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen darf nicht durch vertragliche Vereinbarungen umgangen werden. Eine entsprechende Regelung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, nach der nur solche Tage Arbeitstage sein sollen, an denen tatsächlich Arbeit anfällt, ist daher unzulässig.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Oktober 2019 – 5 AZR 352/18
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