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Erforderliche Mittel für die laufende Geschäftsführung des Betriebsrats

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Prüfung der Erforderlichkeit von Mitteln erfolgt in zwei Stufen

Arbeitgeber und Betriebsrat stritten darüber, ob der Arbeitgeber neben einem unbegrenzten Internetzugang auch Fachzeitschriften für die Betriebsratsarbeit zur Verfügung stellen müsse. Der Betriebsrat begehrte insoweit den kostenpflichtigen Bezug von zwei Fachzeitschriften, der AiB (arbeitsrecht im Betrieb) und der AuR (Arbeit und Recht), was der Arbeitgeber unter Hinweis auf die Recherchemöglichkeit im Internet ablehnte. Das LAG Baden-Württemberg entschied sich salomonisch für einen Mittelweg und sprach dem Betriebsrat den Bezug einer der begehrten Fachzeitschriften zu, Beschluss vom 25.09.2013 – 4 TaBV 3/13. Das LAG führt in seinem Beschluss aus, dass zunächst die Dienlichkeit der sachlichen Mittel zu prüfen sei und danach eine Interessenabwägung zu erfolgen habe. An der Dienlichkeit des Bezugs der Zeitschrift AiB könnten hier keine Zweifel bestehen, so das LAG. Auch wenn daneben die Recherchemöglichkeit im Internet gegeben sei, führe diese nicht zu einer Verdoppelung der Informationen. Die Betriebsräte seien oftmals juristische Laien, die kaum in der Lage seien, bei der Fülle von juristischen Informationen im Internet die „Spreu vom Weizen“ zu trennen. Würde man Ihnen diese Aufgabe dennoch zumuten wollen, so sei zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber den erforderlichen großen Zeitaufwand über die Personalkosten der Betriebsräte zu bezahlen habe. Mithin falle auch die im zweiten Schritt notwendige Interessenabwägung zu Gunsten des Betriebsrats aus, da der Bezug einer Fachzeitschrift ein geeignetes Mittel darstelle, Personalkosten für die zeitaufwändige Recherche im Internet einzusparen.

Argument der „Waffengleichheit“ war unbeachtlich

Der Arbeitgeber konnte sich mit diesen Erwägungen nicht anfreunden und legte nach: „Die Personalabteilung beziehe auch keine kostenpflichtige Zeitschrift und könne trotzdem ihre Aufgaben erledigen“. Dem sei aber entgegen zu halten, so das LAG, dass die Personalabteilung über den Rechtsrat der unternehmenseigenen Rechtsabteilung verfüge, was den Bezug kostenpflichtiger Fachzeitschriften überflüssig mache. Dieses Privileg habe der Betriebsrat nicht, so dass der kostenpflichtige Bezug einer Fachzeitschrift der Erledigung der laufenden Betriebsratsgeschäfte dienlich und gegenüber dem Arbeitgeber auch interessengerecht sei.

Kostenpflichtiges Abonnement für nur eine Fachzeitschrift

Aber auch der Betriebsrat wurde in die Schranken gewiesen. Die zweite begehrte Zeitschrift, AuR (Arbeit und Recht), unterscheide sich inhaltlich nicht wesentlich von der zugesprochenen Zeitschrift AiB (arbeitsrecht im Betrieb), so dass die zusätzlichen Informationen, die sich eventuell aus dem (zusätzlichen) Bezug ergeben könnten, eher gering einzuschätzen seien. Dem Begehren des Betriebsrats wurde vor diesem Hintergrund nicht stattgegeben.

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