DRK-Schwestern werden im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung tätig
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Beschluss vom 21.02.2017 klargestellt, dass das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) auch für den Fall gilt, dass DRK-Schwestern an DRK-fremde Einrichtungen gestellt werden.
Im vom BAG zu entscheidenden Fall hatte die Arbeitgeberin, die ein Krankenhaus betreibt, auf Grundlage eines Gestellungsvertrages mit der DRK-Schwesternschaft eine DRK-Schwester weisungsgebunden und gegen Entgelt einsetzen wollen. Dazu hatte der Betriebsrat seine Zustimmung verweigert, da er der Auffassung war, es handele sich bei der Gestellung um eine nach § 1 AÜG unzulässige dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung.
Die Rolle der DRK-Schwestern
DRK-Schwestern sind aufgrund ihrer Mitgliedschaft in einer Schwesternschaft als eingetragenem Verein für diese tätig. Das DRK beschäftigt seine Vereinsmitglieder vor allem in eigenen Einrichtungen, stellt sie aber regelmäßig auch an öffentliche und private Krankenhäuser oder Pflegeeinrichtungen. Ob eine solche Gestellung gegen Entgelt unter den Anwendungsbereich des AÜG fällt, war bislang ungeklärt. Das AÜG basiert auf der europäischen Leiharbeitsrichtlinie vom 19. November 2008, deren Auslegung grundsätzlich dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) obliegt. Das BAG hatte daher bereits zuvor den Fall dem EuGH vorgelegt mit der Frage, ob die Behandlung von DRK-Schwestern im Rahmen der Gestellung mit der Leiharbeitsrichtlinie vereinbar sei. Der EuGH hatte daraufhin entschieden, dass auch Konstellationen wie die Überlassung von Vereinsmitgliedern an Dritte zur Erbringung von Arbeitsleistungen gegen Entgelt unter die Leiharbeitsrichtlinie zu fassen seien. Dies hat das BAG nunmehr in seiner Entscheidung umgesetzt.
Gesetzesänderung in Arbeit
Die Folge dieser Entscheidung wäre nunmehr, dass DRK-Schwestern nicht mehr dauerhaft in DRK-fremden Einrichtungen eingesetzt werden könnten. Dies hätte nach Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erhebliche Auswirkungen auf das Gesundheitswesen. Daher gibt es bereits erste politische Ansätze, das DRK-Gesetz in der Form zu ändern, dass auch weiterhin eine langfristige Überlassung an öffentliche und private Einrichtungen möglich sein wird. Die langfristige Arbeitnehmerüberlassung ist erst kürzlich Gegenstand einer umfassenden Reform des AÜG gewesen.
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