Diebstahl am Arbeitsplatz – kein Schadensersatz vom Arbeitgeber

Diebstahl am ArbeitsplatzWerden dem Arbeitnehmer an seiner Arbeitsstätte private Wertsachen geklaut, ist ihm der Arbeitgeber grundsätzlich nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden (Az.: 18 Sa 1409/15).

Nachdem wir letzte Woche darüber informiert haben, wann der Arbeitnehmer einen Diebstahl am Arbeitsplatz begeht, gehen wir diese Woche auf den Arbeitnehmer ein, der selbst beklaut wird.

Wertsachen im Rollcontainer eingeschlossen

Im zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitnehmer Wertsachen im Wert von ca. 20.000€ in seinem Rollcontainer eingeschlossen, die er am Abend noch zum Bankschließfach bringen wollte. Dies hatte er wegen der vielen Arbeit aber vergessen. Einige Tage später fand er den Rollcontainer aufgebrochen vor. Dies sei nur mithilfe des Generalschlüssels möglich gewesen.

Keine Haftung für sämtliche Wertgegenstände

Diesen hatte eine Mitarbeiterin unvorsichtig aufbewahrt. Der Kläger sah hierin eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers, weil letzterer für die sichere Aufbewahrung sorgen müsse. Das Gericht betonte aber, dass Arbeitgeber nur dann für geklaute Wertsachen haften müssen, wenn ihre Mitarbeiter diese für die Arbeit benötigen oder regelmäßig mit sich führen. Müsste der Arbeitgeber für sämtliche mitgebrachten Wertgegenstände haften, sei die Haftung nicht mehr überschaubar.