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burgmer arbeitsrecht

Chefarzt ist nicht automatisch leitender Angestellter

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Rechtsanwalt und Fachanwalt für arbeitsrecht Christoph J. Burgmer kommentiert einen Beschluss des BAG vom 05.05.2010 - 7 ABR 97/08 in juris PraxisReport - ArbR 41/2010.

Der erkennende Senat hatte in diesem Verfahren (nur noch) über den negativen Feststellungsantrag des Betriebsrates zu entscheiden, ob der in dem Verfahren beteiligte Chefarzt leitender Angestellter i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG ist.
Orientierungssätze zur Anmerkung
1. Allein die formale Stellung eines Chefarztes genügt nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG.
2. Ein Chefarzt ist auch nicht bereits deshalb leitender Angestellter, weil er regelmäßig frei und eigenverantwortlich Entscheidungen etwa über die Einführung spezieller Untersuchungs-, Behandlungs- und Therapiemethoden fällen kann.
3. Maßgeblich für die Qualifizierung eines Chefarztes als leitender Angestellter i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG ist vielmehr, ob er nach der konkreten Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensführung ausüben kann.
A. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Arbeitgeberin betreibt ein Krankenhaus, in dem etwa 530 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt sind, davon 95 Ärztinnen und Ärzte. Unterhalb der Geschäftsführung ist eine Betriebsleitung gebildet, die aus einem der Geschäftsführer, der Pflegedienstleitung und dem ärztlichen Direktor besteht. Eine medizinische Abteilung ist die Klinik und Tagesklinik für Geriatrie, der seit ihrer Inbetriebnahme zum 01.06.2004 der in diesem Verfahren beteiligte Chefarzt als leitender Abteilungsarzt vorsteht. Sein Jahresgrundgehalt beträgt 180.000 Euro. In der Abteilung Geriatrie sind neben dem Chefarzt zwei Oberärzte und fünf weitere Ärzte sowie im Pflegebereich 26,5 Vollkräfte tätig. Die Geriatrie verfügt über 41 von insgesamt 405 stationären Krankenhausbetten sowie seit dem Jahr 2006 über weitere 15 Betten in der Tagesklinik. Damit erzielte die Abteilung im Jahr 2007 12 % des im Krankenhaus erwirtschafteten Gesamtumsatzes. Der Arbeitsvertrag des Chefarztes vom 22. April 2004 lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 1 2) Der Dienstnehmer ist leitender Angestellter. …. § 1 4) Der Dienstnehmer ist gegenüber dem medizinischen Personal grundsätzlich weisungsberechtigt; gegenüber Ärzten jedoch nur insoweit, als diese ihm in ihrem Aufgabengebiet nachgeordnet sind. Die Dienstaufsicht über den Dienstnehmer hat im Allgemeinen der Dienstgeber. Im Speziellen ist der Dienstnehmer in ärztlichen Angelegenheiten dem Ärztlichen Direktor, in Verwaltungsangelegenheiten der Verwaltungsleitung unterstellt. Der Dienstnehmer wirkt an der Umsetzung dienstlicher Anordnungen und Weisungen
sowie gesetzlicher Vorschriften mit. Bei Kompetenzkonflikten ist die Entscheidung der Gesellschafterversammlung der H GmbH einzuholen. … § 6 1) Der Dienstnehmer führt Heilbehandlungen selbstständig, eigenverantwortlich, kooperativ und nach den Regeln der ärztlichen Kunst auf dem jeweils neuesten Stand der gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse durch. Der Umfang seiner Leistungen wird durch Leistungsspektrum und Jahresbudget des  Dienstgebers begrenzt. Beide werden zu Jahresanfang im Medizinischen Zielplan gemeinsam abgestimmt. … § 6 5) Der Dienstnehmer wirkt auf eine sparsame Betriebsführung hin. Ihm kann ein Teilbudget anvertraut werden. Er ist dann für die Verwendung der Mittel allein verantwortlich… .“
Der Betriebsrat ist u.a. der Auffassung, der Chefarzt nehme keine Aufgaben i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG wahr, die für den Bestand und für die Entwicklung des Unternehmens oder des Betriebs von Bedeutung seien; soweit der Arbeitsvertrag eine gemeinsame Abstimmung des Leistungsspektrums und des Jahresbudgets vorsehe, würden die Entscheidungen nicht von dem Chefarzt getroffen, sondern von dem dreiköpfigen Führungskreis des Unternehmens bzw. in Verwaltungsangelegenheiten von der Verwaltungs- bzw. Personalleitung. Die Arbeitgeberin meint, der Chefarzt sei leitender Angestellter, weil er nach dem Anstellungsvertrag für die von ihm geführte geriatrische Abteilung jeweils zu Jahresbeginn das Leistungsspektrum und das Jahresbudget gemeinsam mit der Arbeitgeberin festzulegen habe. Durch die Beteiligung am Aufbau der Geriatrie sowie der geriatrischen Tagesklinik mit 15 Betten komme zum Ausdruck, dass seine Vorschläge nicht unbeachtet bleiben könnten. Ausdruck seiner unternehmerischen Verantwortung sei schließlich der Bezug des zuletzt vereinbarten Zieleinkommens i.H.v. 265.000 Euro, das er nur erreichen könne, wenn er die zwischen ihm und der Arbeitgeberin vereinbarten unternehmerischen Ziele erfülle. Das BAG hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes bestätigt und festgestellt, dass der beteiligte Chefarzt (auch) nicht als leitender Angestellter i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG zu qualifizieren ist, da er unternehmerische (Teil-)Entscheidungen, die für den Bestand und die Entwicklung des Krankenhauses von Bedeutung sind, nicht maßgeblich beeinflussen könne. Der Senat stellt fest, weder die formale Stellung eines Chefarztes noch der Umstand , dass er regelmäßig frei und eigenverantwortlich Entscheidungen etwa über die Einführung spezieller Untersuchungs-, Behandlungs- und Therapiemethoden fällen kann (so aber Raab in: GKBetrVG, 9. Aufl., § 5 Rn. 126, m.w.N.; Richardi/Richardi, BetrVG, 12. Aufl., § 5 Rn. 256), reiche aus, um ihn als leitenden Angestellten i.S.d. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG zu qualifizieren. Maßgeblich für die Qualifizierung  eines Chefarztes als leitender Angestellter i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG sei vielmehr, ob er nach der konkreten Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensführung ausüben könne. Es komme daher maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an. Auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles konnte das BAG den maßgeblichen Einfluss jedoch nicht feststellen. Der Arbeitsvertrag sieht keine Vereinbarung mit dem Chefarzt, sondern lediglich eine Beteiligung in Form der Abstimmung vor, bei der die tatsächliche Entscheidungsbefugnis letztlich der Arbeitgeberin obliegt. Auch in tatsächlicher Hinsicht konnte nicht festgestellt werden, inwieweit der Chefarzt über seine medizinischen Aufgaben hinaus tatsächlichen Einfluss auf die unternehmerischen Entscheidungen beispielsweise zum Leistungsspektrum seiner Abteilung und damit auf die Gestaltung des Budgets ausüben kann. Nach dem Arbeitsvertrag waren ihm auch keine unternehmerischen (Teil-)Aufgaben übertragen worden, da sich die Arbeitgeberin ausdrücklich das Recht vorbehalten hat, strukturelle und organisatorische Veränderungen im Betriebsablauf vorzunehmen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Chefarzt ein Teilbudget zur Verwaltung zugewiesen worden wäre, über das er eigenverantwortlich verfügen kann. Auch die Delegationsstufe spricht nicht für seine Zugehörigkeit zur Leitungsebene. Vielmehr ist er nach dem Arbeitsvertrag in ärztlichen Angelegenheiten dem ärztlichen Direktor, in Verwaltungsangelegenheiten der Verwaltungsleitung unterstellt. Aus der Personalverantwortung für das in der geriatrischen Abteilung beschäftigte medizinische Personal lässt sich ebenfalls nicht die Eigenschaft als leitender Angestellter ableiten. Die Personalverantwortung ist kein Tatbestandsmerkmal des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG. Eine „schlichte Vorgesetztenstellung“ ist für eine Qualifikation als leitender Angestellter nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG nicht ausschlaggebend (BAG, Urt. v. 06.12.2001 – 2 AZR 733/00, zu B II 3 b aa der Gründe). Schließlich ist auch nicht  erkennbar, dass die Erfüllung unternehmerischer (Teil-)Aufgaben der Tätigkeit das Gepräge gebe und jedenfalls ein beachtlicher Teil seiner Tätigkeit hiervon beansprucht würde.
B. Kontext der Entscheidung
Der erkennende Senat hatte bereits mit Beschluss vom 10.10.2007 (7 ABR 61/06 – AP Nr 72 zu § 5 BetrVG 1972 = EzA § 5 BetrVG 2001 Nr 3) mit Bindungswirkung (§ 563 Abs. 2 ZPO) festgestellt, dass der beteiligte Chefarzt kein leitender Angestellter i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG ist. Die neue Entscheidung führt die bisherige Rechtsprechung zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Mitarbeiter nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG als leitender Angestellter qualifiziert werden kann, konsequent fort. Voraussetzung für die Wahrnehmung einer unternehmerischen (Teil-)Aufgabe ist, dass
dem leitenden Angestellten rechtlich und tatsächlich ein eigener und erheblicher Entscheidungsspielraum zur Verfügung steht, d.h. er muss mit weitgehender Weisungsfreiheit und Selbstbestimmung seinen Tätigkeitsbereich wahrnehmen und kraft seiner leitenden Funktion maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensführung ausüben (BAG, Beschl. v. 25.03.2009 – 7 ABR 2/08 – AP Nr 73 zu § 5 BetrVG 1972 = EzA § 5 BetrVG 2001 Nr 4, m.w.N.). Der nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG erforderliche Einfluss auf die Unternehmensführung kann darin bestehen, dass der leitende Angestellte selbst die  Entscheidungen trifft, aber auch darin, dass er kraft seiner Schlüsselposition Voraussetzungen schafft, an denen die Unternehmensleitung schlechterdings nicht vorbeigehen kann. Je tiefer die Entscheidungsstufe in der Unternehmenshierarchie liegt, auf der der Angestellte unternehmens- oder betriebsleitende Aufgabenstellungen erfüllt, um so größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass wesentliche unternehmerische Entscheidungsspielräume auf den höheren Entscheidungsstufen bereits verbraucht wurden. Von welcher Delegationsstufe ab leitende Angestellte im Unternehmen nicht mehr beschäftigt werden,  lässt sich nur im jeweiligen Einzelfall bestimmen. Der maßgebliche Einfluss fehlt jedenfalls dann, wenn der Angestellte nur bei der reinen  arbeitstechnischen, vorbestimmten Durchführung unternehmerischer Entscheidungen eingeschaltet wird, etwa im Rahmen von Aufsichts- oder Überwachungsfunktionen (BAG, Beschl. v. 25.03.2009 – 7 ABR 2/08 Rn. 31, m.w.N.). Erforderlich ist schließlich auch, dass die unternehmerische  Aufgabenstellung mit Entscheidungsspielraum die Tätigkeit des leitenden Angestellten prägt, d.h. sie schwerpunktmäßig bestimmt (BAG, Beschl. v. 23.01.1986 – 6 ABR 51/81, zu C I 3 f der Gründe, m.w.N.). Dazu ist es erforderlich, dass jedenfalls ein beachtlicher Teil der Arbeitszeit von diesen Tätigkeiten beansprucht wird (BAG, Beschl. v. 23.01.1986 – 6 ABR 51/81). Hingegen muss ein Chefarzt nicht notwendig Mitglied der Krankenhausverwaltung sein. Erforderlich ist aber, dass er nach dem Arbeitsvertrag und der tatsächlichen Stellung in der Klinik der Leitungs- und Führungsebene zuzurechnen ist und unternehmens- oder betriebsleitende Entscheidungen entweder selbst trifft oder maßgeblich vorbereitet. Ausdruck einer solchen Stellung können z.B. die selbstständige Verwaltung eines nicht ganz unerheblichen Budgets oder die zwingende Mitsprache bei  Investitionsentscheidungen sein.
C. Auswirkungen für die Praxis
Der erkennende Senat hat in überzeugender Weise festgestellt, dass für die Qualifizierung eines Chefarztes weder seine Titulierung noch seine medizinische Verantwortung entscheidend sind. Ob er als leitender Angestellter nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG qualifiziert werden kann, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalles und die sich hieraus ergebende unternehmerische Verantwortung ab. Im heutigen Klinikalltag dürfte es dem Arbeitgeber schwer fallen, diese tatsächlichen Voraussetzungen darzulegen und nachzuweisen. Dies bedeutet, dass im Regelfall Chefärzte als Mitarbeiter i.S.d. § 5 Abs. 1 BetrVG zu qualifizieren sind mit der Folge, dass der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte auch auf Chefärzte erstrecken kann, soweit nicht der Tendenzschutz nach § 118 BetrVG dem entgegensteht.
D. Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung
Soweit die Rechtsbeschwerde die Gestaltung und Höhe das Gehaltes des Beteiligten zu 3) als Argument anführt, kommt es darauf nur in Zweifelsfällen nach der Auslegungsregel in § 5 Abs. 4 Nr. 3 BetrVG an (BAG v. 06.12.2001 – 2 AZR 733/00, zu B II 3 b ee der Gründe). Ein solcher Zweifelsfall liegt hier nicht vor.

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