Fahrschein gefälscht – als Lehrkraft charakterlich ungeeignet

charakterlich ungeeignetWer rechtskräftig wegen der Fälschung eines Fahrscheins verurteilt wurde, ist zur Ausübung des Lehramts in der Regel charakterlich ungeeignet. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 31.03.2017 (Az.: 2 Sa 122/17).

Bewerbung abgelehnt wegen Eintragung im Führungszeugnis

Der Kläger hatte sich beim beklagten Land Berlin als Lehrkraft beworben. Im Verlauf des Bewerbungsverfahrens holte das Land ein erweitertes Führungszeugnis des Bewerbers ein. Dieses enthielt einen Eintrag über einen rechtskräftig gegen den Kläger ergangenen Strafbefehl wegen versuchten Betruges. Der Bewerber hatte eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu leisten. Bestraft wurde damit der Versuch, während einer S-Bahn-Fahrt den Kontrolleur mit einem gefälschten Fahrschein zu täuschen. Aufgrund dieser Eintragung im Führungszeugnis lehnte das Land die Bewerbung des Klägers ab.

Nach Ansicht beider Instanzen charakterlich ungeeignet

Das LAG unterstütze die Auffassung, dass die Eintragung im Führungszeugnis gegen die charakterliche Eignung des Bewerbers für das Lehramt spreche. Die Ablehnung des Bewerbers sei deshalb gerechtfertigt. Damit bestätigte das Gericht die Einschätzung des Landes und der ersten Instanz.
 
Eintragungen im (erweiterten) Führungszeugnis werden nach Ablauf gesetzlich bestimmter Fristen gelöscht. Im vorliegenden Fall wird dies nach drei Jahren der Fall sein. Die gesetzlichen Fristen werden in § 34 des Bundeszentralregistergesetzes genannt.

Bleiben Sie zum Thema Arbeitsrecht auf dem Laufenden!

Jetzt abonnieren und wöchentlich eine Zusammenfassung der neuesten Beiträge erhalten!