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Bundesligaspieler muss bei vertraglicher Regelung auch in zweiter Mannschaft spielen

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

ArbG Berlin sah keinen Verfügungsanspruch des Antragstellers

Der Antragsteller ist Lizenzspieler einer Mannschaft der Ersten Fußball-Bundesliga. In seinem Arbeitsvertrag (Mustervertrag der Deutschen Fußball Liga) ist geregelt, dass er bei entsprechender Weisung verpflichtet ist, auch an Spielen der zweiten Mannschaft des Vereins teilzunehmen. Im Februar 2014 sprach der Arbeitgeber eine solche Weisung zur vorübergehenden Teilnahme am Spielbetrieb der zweiten Mannschaft aus. Der Profifußballer setzte sich vor dem Arbeitsgericht Berlin mittels Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Wehr und verlor, Beschluss vom 17.02.2014, 38 Ga 2145/14. Der Arbeitsvertrag des Profifußballers regelte in § 2a, dass der Spieler bei entsprechender Weisung verpflichtet sei, an Spielen oder am Training der zweiten Mannschaft des Clubs teilzunehmen, falls diese in der Oberliga oder einer höheren Spielklasse spiele. Aufgrund vorgenannter Regelung vermochte das ArbG keinen Verfügungsanspruch des Fußballers zu erkennen. Die Klausel sei wirksam und eindeutig. Auch stelle sie keine unangemessene Benachteiligung des Antragstellers dar. Der Fußballprofi bedürfe insoweit nicht desselben Schutzes wie ein „normaler“ Arbeitnehmer, so das Gericht. Er habe im Gegensatz zu anderen Arbeitnehmern die Möglichkeit gehabt, maßgeblichen Einfluss auf die angebotenen Vertragsbedingungen zu nehmen. Hierbei habe er sich, im Gegensatz zum „normalen“ Arbeitnehmer auch der Unterstützung professioneller Berater bedienen können. Schließlich komme eine unangemessene Benachteiligung schon deshalb nicht in Betracht, weil der Spieler weiterhin eine weit überdurchschnittliche Arbeitsvergütung erziele, auch wenn er nicht in der ersten Mannschaft eingesetzt werde.

Verfügungsgrund wurde nicht geprüft

Da das erkennende Gericht das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs verneinte, kam es gar nicht mehr dazu, einen Verfügungsgrund, also die besondere Eilbedürftigkeit einer antragsgemäßen Entscheidung, beispielsweise wegen bevorstehender Gefährdung oder Vereitelung der Durchsetzung der Ansprüche des Profifußballers, zu thematisieren.

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