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Anonymisierung nicht zulässig: Betriebsrat darf Namen in Bruttoentgeltliste einsehen

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Anonymisierung nicht zulässig: Betriebsrat darf Namen in Bruttoentgeltliste einsehen

Noch bis Ende 2015 hielt die Arbeitgeberin im zu entscheidenden Fall Bruttolohn- und Gehaltslisten ihrer Arbeitnehmer für den Betriebsrat zur Einsicht bereit. Dieser hatte dafür einen entsprechenden Ausschuss nach dem BetrVG gebildet. Ab Anfang 2016 verzichtete die Arbeitgeberin allerdings auf die Gewährung einer Einsichtnahme. Dies rügte der Betriebsrat, sodass die Arbeitgeberin schließlich eine Einsichtnahme für den 14.09.2016 anbot. Diesen Termin konnte der Betriebsrat wegen Abwesenheit seines Vorsitzenden nicht wahrnehmen. Danach wurde die Einsicht auch nach mehrfacher Aufforderung nicht ermöglicht, woraufhin der Betriebsrat einen Antrag auf Einleitung eines Beschlussverfahrens beim zuständigen Arbeitsgericht stellte.
Nach dem dortigen Gütetermin wurde nur eine anonymisierte Liste zur Verfügung gestellt. Der Betriebsrat änderte seinen Antrag dahingehend, die Arbeitgeberin zur Bereitstellung der Gehaltslisten unter Offenlegung der Namen zu verpflichten. Diesem Antrag gab das Arbeitsgericht statt.

Landesarbeitsgericht Hamm gibt Betriebsrat Recht

Diese Entscheidung bestätigte nun das LAG Hamm. Es beschloss, dass die Bruttoentgeltlisten, die die Arbeitgeberin nach § 80 Abs. 2 des BetrVG bereitstellen müsse, auch die Namen und Vornamen der Beschäftigten enthalten müsse. Zwar fordere die Norm dies nicht ausdrücklich, es ergebe sich aber aus ihrem Sinn und Zweck. Der erforderliche Aufgabenbezug ergebe sich schon daraus, dass der Betriebsrat nach Abs. 1 die Einhaltung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze und Tarifverträge zu überwachen habe. Außerdem benötige er Informationen, um zu prüfen, ob vom Arbeitgeber eingeführte Vergütungsmechanismen eine betriebliche Mitbestimmung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG auslösen. Zudem müsse er bewerten können, ob im Betrieb Lohngerechtigkeit herrsche.
Bei einer Anonymisierung sei der Sinn und Zweck der Einsichtnahme in die Bruttolohn- und Gehaltslisten nicht erfüllt. Es sei für den Betriebsrat nicht zumutbar, in detektivischer Kleinarbeit anhand anderer Daten der Gehaltstabelle die Namen der Beschäftigten zuzuordnen. Bestimmungen des Datenschutzrechts könnten der Offenlegung der Namen nicht entgegengehalten werden, da das Einsichtsrechts eine nach dem Bundesdatenschutzgesetz zulässige Form der Datennutzung darstelle. Auch das EntgTranspG stünde dem Anspruch nicht entgegen, vielmehr solle der Betriebsrat in seinem Auskunftsrecht gerade gestärkt und nicht z.B. durch eine Anonymisierung der Gehaltslisten eingeschränkt werden.
Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 19.09.2017, Az.: 7 TaBV 43/17.

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