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Ein Angestellter einer internationalen Großbank klagte auf Zahlung eines Bonus für das Geschäftsjahr 2011. Der Kläger war als Managing Director für das Geldinstitut tätig und nahm laut Arbeitsvertrag am Bonussystem des Unternehmens teil, das die Bemessung des jeweiligen Bonus in die Verantwortung des Arbeitgebers legte. Für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 erhielt der Angestellte Boni, für das Geschäftsjahr 2011 im Gegensatz zu seinen Kollegen jedoch nicht.
Der Klage auf Bonuszahlung gab das Arbeitsgericht statt und verurteilte den Arbeitgeber auf Zahlung von 78.720,00 Euro. Das Landesarbeitsgericht hingegen wies die Klage ab, da nach Ansicht der Richter keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen worden seien, die eine gerichtliche Bemessung des Bonus ermöglicht hätten.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts folgten jedoch der Ansicht des Arbeitsgerichts. Sie gaben der Klage statt.
Als Begründung führten sie an, dass der Arbeitgeber nicht hinreichend dargelegt habe, warum die Festlegung der Bonuszahlung auf 0,00 Euro berechtigt sei. Seine Bestimmung der Zahlungshöhe sei daher unverbindlich und müsse durch gerichtliche Festlegung ersetzt werden. Zu orientieren habe sich das Gericht dabei an den aktenkundig gewordenen Umständen, wie zum Beispiel die Höhe der Leistungen in den Vorjahren, wirtschaftliche Kennzahlen sowie das Ergebnis der individuellen Leistungsbeurteilung. Eine gerichtliche Entscheidung über die Höhe der Bonuszahlung scheide nur dann aus, wenn Anhaltspunkte für eine angemessene Höhe gänzlich fehlten.
Da das Bundesarbeitsgericht im vorliegenden Sachverhalt hinreichende Anhaltspunkte zur Festlegung sah, verwies es den Rechtsstreit zurück an das Landesarbeitsgericht. Dieses entscheidet nun erneut über die Festsetzung der Bonushöhe.
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