Betriebsratstätigkeit bei Berechnung der Ruhezeit zu berücksichtigen
Arbeitnehmer müssen grundsätzlich „nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben“. In einem Urteil vom 18. Januar 2017 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass diese Regelung nicht nur für die normale Arbeitstätigkeit gilt; sie ist vielmehr auch zu berücksichtigen, wenn ein Arbeitnehmer in seiner arbeitsfreien Zeit Betriebsratstätigkeiten wahrnimmt.
Betriebsräte können für Betriebsratstätigkeit von ihrer Arbeit ohne Entgeltminderung befreit werden
Der Kläger des vom BAG zu entscheidenden Falles ist bei der beklagten Arbeitgeberin im Schichtdienst tätig; er ist außerdem Mitglied des bei der Arbeitgeberin bestehenden Betriebsrats. Das Amt des Betriebsrats ist ein Ehrenamt und wird daher nicht vergütet. Ein Betriebsratsmitglied kann aber einen Anspruch auf Befreiung von der eigentlichen Arbeitstätigkeit gegenüber dem Arbeitgeber haben.
Vom 16. auf den 17. Juli 2016 war der Kläger für die Nachtschicht von 22:00 bis 6:00 Uhr eingeteilt. Am 17. Juli 2016 sollte zudem von 13:00 bis 15:30 Uhr eine Betriebsratssitzung stattfinden, an der der Kläger als Betriebsrat teilzunehmen hatte. Der Kläger arbeitete während der Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 2:30 Uhr und legte dann seine Arbeit in Hinblick auf die Betriebsratssitzung um 13:00 Uhr nieder. Die beklagte Arbeitgeberin schrieb dem Kläger daraufhin die Nachtschicht nur teilweise auf seinem Arbeitszeitkonto gut. Der Kläger begehrte im vom BAG zu entscheidenden Verfahren daher Gutschrift der gesamten Nachtschicht, die er nur aus Rücksicht auf seine Betriebsratstätigkeit früher habe beenden müssen.
BAG: Unzumutbare Arbeitsleistung für Betriebsräte kann sich aus Arbeitszeitgesetz ergeben
Das BAG gab dem Kläger Recht: Der gesetzliche Anspruch auf Befreiung von der eigentlichen Arbeitstätigkeit erfasse auch den Fall, dass ein Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit an einer Betriebsratstätigkeit beteiligt sei und dadurch seine Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar gemacht werde – auch in diesem Fall sei er entsprechend unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freizustellen. Nach Ansicht des Senats ergab sich im Falle des Klägers eine Unzumutbarkeit aus der Wertung des Arbeitszeitgesetzes, das unter anderem eine elfstündige Ruhezeit für jeden Arbeitnehmer vorsieht. Diese Ruhezeit stellt danach eine gesetzgeberische Wertungsentscheidung dar, die im Rahmen der Freistellung von Betriebsräten zu berücksichtigten ist. Das Gericht ließ allerdings ausdrücklich offen, ob Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Januar 2017 – 7 AZR 224/15.