Betriebsführungsvertrag: Wer ist Arbeitgeber?

BetriebsführungsvertragWird die Führung eines Betriebs vertraglich auf ein fremdes Unternehmen übertragen (Betriebsführungsvertrag), stellt sich die Frage, ob das fremde Unternehmen Arbeitgeber der Belegschaft wird. Dann läge ein sogenannter Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB vor.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Stuttgart hat sich mit dieser Frage in einer aktuellen Entscheidung auseinandergesetzt. Nach Ansicht des LAG liegt zumindest dann kein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB vor, wenn der beauftragte Betriebsführer nach außen hin im Namen des Betriebsinhabers handelt. Allein das Auftreten als Arbeitgeber nach innen – also etwa im Verhältnis zu den Arbeitnehmern und zum Betriebsrat – genügt noch nicht. Arbeitgeber bleibt dann nach Ansicht des LAG der eigentliche Betriebsinhaber.

Was ist ein Betriebsführungsvertrag?

Im Rahmen eines Betriebsführungsvertrages wird ein fremdes Unternehmen mit der Übernahme des Managements beauftragt. Dies geschieht in der Regel auf Basis eines Dienstvertrages mit Geschäftsbesorgungscharakter.

Häufig werden Betriebsführungsverträge geschlossen, um vom besonderen know-how eines beratenden Unternehmens zu profitieren oder um die Integration von Konzernunternehmen zu beschleunigen.

Es werden zwei Formen des Betriebsführungsvertrages unterschieden. Im Falle des „echten“ Betriebsführungsvertrages tritt der beauftragte Betriebsführer ausschließlich im Namen des Auftraggebers auf. Bei einem „unechten“ Betriebsführungsvertrag handelt er sowohl nach innen als auch nach außen im eigenen Namen.

Der Arbeitgeber im Rahmen eines Betriebsführungsvertrages

Bisher ist höchstrichterlich nicht entschieden, wer bei Vorliegen eines Betriebsführungsvertrages die Position des Arbeitgebers einnimmt. In der Literatur wird zum Teil davon ausgegangen, dass dies nur im Rahmen eines „unechten“ Betriebsführungsvertrages der Fall sei.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgericht Stuttgart

Im nun entschiedenen Fall klagte eine Arbeitnehmerin gegen ihre betriebsbedingte Kündigung. Die Führung des betreffenden Betriebs wurde im Rahmen eines Betriebsführungsvertrages auf ein fremdes Unternehmen übertragen. Das Landesarbeitsgericht musste entscheiden, wer Arbeitgeberin der Klägerin war: Der Betriebsinhaber oder der beauftragte Betriebsführer.

Das Gericht entschied: Ein Betriebsübergang auf den Betriebsführer könne nur dann angenommen werden, wenn der Betriebsführer auch im eigenen Namen nach außen handle. Allein das Auftreten im eigenen Namen gegenüber Belegschaft und Betriebsrat genüge noch nicht. Maßgeblich sei auch, ob der Betriebsinhaber die Führung des Betriebs ohne Weiteres wieder übernehmen könne. Auch das Maß der Weisungsgebundenheit von Betriebsführer gegenüber Betriebsinhaber könne ausschlaggebend sein.

Im zu entscheidenden Fall konnte der Betriebsinhaber auch während der Ausführung des Betriebsführungsvertrages durch Weisungen Einfluss auf die Betriebsführung nehmen. Der Betriebsführer trat nach außen auch nicht im eigenen Namen auf. Folglich verneinte das Landesarbeitsgericht einen Betriebsübergang, mit der Folge, dass weiterhin der Betriebsinhaber Arbeitgeber der Belegschaft ist.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10. März 2016 – 18 Sa 28/15 –