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Betriebliches Zutrittsrecht einer Gewerkschaft zwecks Mitgliederwerbung

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Entscheidung im Wege der praktischen Konkordanz der Grundrechte

Gewerkschaften haben ein Zutrittsrecht zum Betrieb, um neue Mitglieder zu werben. Art und Umfang dieses Zutrittsrechts wurden bis zum heutigen Stand auf der Grundlage eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts richterrechtlich fortgebildet. Im vorliegenden Fall begehrte die Gewerkschaft Zutritt zum „Sozialraum“ / Pausenraum des Betriebs. Der Arbeitgeber bot jedoch anstelle dessen einen Seminarraum für die Veranstaltung an und unterlag, Urteil des LArbG Bremen vom 26.11.2013, 1 Sa 74/13. Das LArbG Bremen führte in seinem Urteil aus, dass der Wunsch der Gewerkschaft, die Veranstaltung im „Sozialraum“ / Pausenraum durchzuführen, grundsätzlich zu akzeptieren sei. Das Begehren könne nur dann vom Arbeitgeber abgelehnt werden, wenn seine Interessen an der Durchführung der Veranstaltung in einem anderen Raum im Sinne einer praktischen Konkordanz überwiegen sollten. Hierfür seien die entgegenstehenden Grundrechte, Werte von Verfassungsrang, gegeneinander abzuwägen. Es stünden sich namentlich die Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG auf Gewerkschaftsseite und auf Arbeitgeberseite die Art. 2, 12, 13 und 14 GG gegenüber, so das LArbG. Im vorliegenden Fall konnte der Arbeitgeber mit seinen Argumenten gegen den „Sozialraum“ nicht überzeugen, bzw. die Einschätzungsprärogative der Gewerkschaft entkräften. Zwar sei der Pausenraum enger als der angebotene Seminarraum, jedoch seien zwei bis drei zusätzliche Personen während der Veranstaltung durchaus zu verkraften. Auch führe der Besuch der Vertreter der Gewerkschaft einmal im Kalenderhalbjahr nicht zu einer nennenswerten Beeinträchtigung der Pausenmöglichkeiten, § 6 ArbStättV, so dass die Gewerkschaft den „Sozialraum“ für ihre Veranstaltung nutzen dürfe.

Verfassungsrechtliche Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung

Die aktuelle Rechtsprechung geht zurück auf einen Beschluss des BVerfG aus dem Jahr 1995, 1 BvR 601/92. Daran schlossen sich einige fachgerichtliche Urteile des BAG an, die konkretisierten, dass die Gewerkschaft ein Zutrittsrecht aus der Koalitionsbetätigungsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG geltend machen könne. Dieses sei abzuwägen mit den oben genannten arbeitgeberseitigen Grundrechten, so dass sich im Regelfall ein Zutrittsrecht der Gewerkschaften zur Mitgliederwerbung während der Pausenzeiten, nach vorheriger Ankündigung, einmal im Kalenderhalbjahr ergebe.

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