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Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Disput um fristlose Kündigung aufgrund der Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen

Der Kläger war bei der Beklagten, ein Dienstleistungsunternehmen für Telekommunikation, als leitender Angestellter mit Prokura (Vollmacht mit gesetzlich geregeltem Umfang) zuständig für Logistik und Operations. Nebenbei beteiligte er sich mit 50 % an einer Gesellschaft im Bereich „Handel, Service und Beratungen“. Seinen Arbeitgeber setzte er über die Beteiligung nicht in Kenntnis, obwohl diese Gesellschaft Aufträge für den Arbeitgeber durchführte.
Als der Arbeitgeber von der Gesellschafterstellung des Klägers erfuhr, kündigte er ihm fristlos, obwohl das Arbeitsverhältnis ohnehin am Monatsende hätte enden sollen. Der Kläger hält die fristlose Kündigung für unwirksam, da er trotz seiner Anteile an der Gesellschaft keinen nennenswerten Einfluss auf deren Geschäftstätigkeiten gehabt habe.
Seine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht hatte keinen Erfolg.

Keine Konkurrenztätigkeit während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses

Das Landesarbeitsgericht hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt.
Die Gesellschaft, an der der Kläger beteiligt war, sei ein Konkurrenzunternehmen des beklagten Arbeitgebers. Dem Arbeitnehmer sei jede Konkurrenztätigkeit verboten, solange das Arbeitsverhältnis fortbestehe. Dies gelte auch für eine Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen, soweit dies zu einem maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft führe. Bei einer Beteiligung von 50 % läge dieser maßgebliche Einfluss vor, wenn, wie im vorliegenden Fall, Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst werden können.

Angebot von vergleichbaren Dienstleistungen an Dritte

Die Gesellschaft habe vergleichbare Dienstleistungen nicht nur für die Beklagte erbracht, sondern diese auch im Internet Dritten angeboten. Dadurch werde ein Konkurrenzverhältnis begründet. Das Bestreiten des Klägers, von dem Internetauftritt gewusst zu haben, sei dabei unbeachtlich. Er sei aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung in der Lage gewesen, hierüber Kenntnis zu erlangen. Da das Fehlverhalten des Klägers im vorliegenden Fall schwer wiege, sei es der Beklagten auch nicht bis zum Monatsende zuzumuten, das Arbeitsverhältnis fortzuführen.
LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 12.07.2017, Az.: 3 Sa 202/16

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