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Im zu entscheidenden Fall hatte sich ein Arbeitnehmer eines Bauunternehmens zur Einhaltung eines Compliance-Kodexes verpflichtet, der unter anderem vorsah, dass Bestechungsversuche und ähnliche Vorgänge dem Arbeitgeber zu melden sind.
Anfang 2013 trat eine vormals vom Arbeitgeber beauftragte Firma über eine private Detektei an den Arbeitnehmer heran. Der Arbeitnehmer sollte durch seinen Zugriff auf das interne Vergabesystem seines Arbeitgebers dabei behilflich sein, Aufträge an die Firma zu vermitteln, obwohl diese für Aufträge des Arbeitgebers gesperrt war.
Während der Arbeitnehmer zunächst seine Bereitschaft zur Kooperation erklärte, teilte er der Detektei später mit, dass er die beauftragende Firma nicht unterstützen wolle. Den Arbeitgeber informierte er über den Vorfall nicht. Später wandte sich die Detektei selbst an den Arbeitgeber und legte ihr das Verhalten des Arbeitnehmers offen. Daraufhin erklärte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die außerordentliche fristlose Kündigung. Hilfsweise kündigte er fristgerecht.
Das Landesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitnehmer den Bestechungsversuch der Detektei seinem Arbeitgeber hätte melden müssen. Diese Pflicht ergebe sich nicht erst aus den vertraglichen Compliance-Regeln des Arbeitgebers, sondern schon aus der gesetzlichen Rücksichtnahmepflicht jedes Arbeitnehmers. Schließlich hätte dem Arbeitgeber ein beträchtlicher Schaden entstehen können, wäre die Detektei auf einen anderen zur Kooperation bereiten Mitarbeiter des Unternehmens zugegangen. Einen weiteren Pflichtverstoß sahen die Richter in der Weigerung des Arbeitnehmers, Auskunft über die Personen zu erteilen, die an ihn herantraten. Die Pflicht zu dieser Auskunft ergebe sich insbesondere aus dem vertraglichen Compliance-Kodex.
Dass der Arbeitnehmer sich darüber hinaus der Bestechlichkeit schuldig gemacht habe, sah das Gericht nicht. Er habe sich weder eine Gegenleistung versprechen lassen, noch habe er schädigende Handlungen im Auftrag der Detektei vorgenommen. Des Weiteren wögen die lange Betriebszugehörigkeit und das sonst einwandfreie Verhalten des Arbeitnehmers in der Interessenabwägung schwerer als der Compliance-Verstoß und die Verletzung der Rücksichtnahmepflicht. Das Gericht erklärte daher sowohl die außerordentliche als auch die ordentliche Kündigung für unwirksam.
Zur Entscheidung des Landesarbeitsgerichts in voller Länge finden Sie hier.
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