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Im konkreten Fall hatte eine Erzieherin, die beim Land Berlin beschäftigt war, auf ein höheres Entgelt geklagt. Seit 1997 hatte sie für verschiedene private Arbeitgeber in Deutschland gearbeitet und verlangte aufgrund ihrer Berufserfahrung eine Bezahlung nach Entgeltgruppe 5 statt nach Gruppe 2 der Entgeltstufe 8 TV-L. Sie argumentierte, dass es keinen Unterschied machen könne, für welchen Arbeitgeber sie früher gearbeitet habe. Eine Privilegierung von Berufserfahrung beim selben Arbeitgeber hielt sie unter anderem nach dem unionsrechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeitsrecht für unzulässig.
Die Klage der Erzieherin hatte vor dem BAG jedoch keinen Erfolg. Bereits der sachliche Anwendungsbereich der europarechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeit sei nicht eröffnet, da es an einem Auslandsbezug des Sachverhaltes fehle. Die Klägerin war ausschließlich in Deutschland beschäftigt, nicht aber in anderen europäischen Mitgliedstaaten. Nach nationalem Recht sei eine Privilegierung der Berufserfahrung beim selben Arbeitgeber zulässig und die Zuordnung zur Entgeltgruppe 2 in der Entgeltstufe 8 daher rechtmäßig.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.02.2017, Az.: 6 AZR 843/15
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