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Bundesarbeitsgericht: Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern durch Aufhebungsvertrag?

Ein Rechtsbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt Christoph J. Burgmer

Aufhebungsvertrag und hohe Abfindung

Der Arbeitnehmer war bei der Arbeitgeberin seit 1983 beschäftigt und seit 2006 Vorsitzender des Betriebsrates. 2013 wurde dem Arbeitnehmer sexuelle Belästigung vorgeworfen, weshalb die Arbeitgeberin eine außerordentliche Kündigung anstrebte. Der Betriebsrat verweigerte seine nach § 103 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) notwendige Zustimmung zu dieser außerordentlichen Kündigung. Deshalb leitete die Arbeitgeberin im selben Jahr ein Verfahren ein, um die fehlende Zustimmung des Betriebsrates gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG ersetzen zu lassen.
Im Laufe dieses Verfahrens trafen die Beteiligten außergerichtlich eine Einigung zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2015. Dem Arbeitnehmer wurde in dieser Einigung eine Freistellung mit Vergütungsfortzahlung und eine Abfindung i.H.v. 120.000 Euro zugesichert.

Klage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses

Der Arbeitnehmer trat wie vereinbart am 23. Juli 2013 von seinem Betriebsratsamt zurück und erhielt die Abfindung. Anschließend klagte er auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 31. Dezember 2015 hinaus. Er machte geltend, der außergerichtlich abgeschlossene Aufhebungsvertrag stelle eine für ihn als Betriebsratsmitglied unzulässige Begünstigung nach § 78 S. 2 BetrVG dar und sei daher nichtig. Das BAG, wie auch die Vorinstanzen, wies die Klage als unbegründet zurück.

Aufhebungsvertrag: Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern?

Zwar sei es richtig, dass Betriebsratsmitglieder nach § 78 S. 2 BetrVG wegen ihrer Tätigkeit weder begünstigt, noch benachteiligt werden dürften. Des Weiteren sei eine Vereinbarung, die gegen dieses Verbot verstoße, auch nach § 134 BGB nichtig.
Ein Aufhebungsvertrag, wie er im vorliegenden Fall vereinbart wurde, verstoße jedoch nicht gegen dieses Verbot. Eine solche Vereinbarung begünstige ein Betriebsratsmitglied regelmäßig nicht in einer unzulässigen Art und Weise. Insbesondere sei die möglicherweise günstigere Verhandlungsposition des Betriebsratsmitglieds und eine deshalb eventuell höher ausfallende Abfindung dem Sonderkündigungsschutz aus § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und § 103 BetrVG geschuldet und somit kein Merkmal einer verbotenen Begünstigung.
Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 21.03.2018, Az. 7 AZR 590/16

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