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Solange der vertretene Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nicht vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit der Vertretungskraft verbindlich erklärt, dass er die Arbeit nicht wieder aufnehmen werde, darf und muss der Arbeitgeber mit dessen Rückkehr an den Arbeitsplatz rechnen. Das LAG Rheinland-Pfalz entschied am 05.07.2012 (Az. 11 Sa 26/12), dass der Sachgrund der Vertretung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG auch in dem Fall vorliege, dass der Vertretene lange Zeit erkrankt sei. Die befristet beschäftigte Klägerin vertrat demgegenüber die Auffassung, dass dem Arbeitgeber im Hinblick auf die lange Erkrankung der Vertretenen hätte klar sein müssen, dass diese auch nach Ablauf der Befristung ihren Dienst nicht wieder aufnehmen werde. Das LAG entschied jedoch, dass in den Fällen der Vertretung der sachliche Grund für die Befristung darin bestehe, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitskräftebedarf bereits durch den Arbeitsvertrag mit dem erkrankten Arbeitnehmer abgedeckt hat und deshalb an der Arbeitskraft des Vertreters von vornherein nur ein vorübergehender, zeitlich durch die Rückkehr des Vertretenen begrenzter Bedarf bestehe.
Teil des Sachgrundes ist nach dem LAG daher eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters. Nur wenn der Arbeitgeber im Ausnahmefall aufgrund ihm vorliegender Informationen erhebliche Zweifel daran haben müsse, dass die zu vertretende Stammkraft überhaupt wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren werde, könne dies dafür sprechen, dass der Sachgrund der Vertretung nur vorgeschoben sei. Dann könne die Befristung unwirksam sein. Dies setze jedoch voraus, dass der zu vertretende Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bereits vor dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit der Vertretungskraft verbindlich erklärt habe, dass er die Arbeit nicht wieder aufnehmen werde. Ansonsten darf und muss der Arbeitgeber mit dessen Rückkehr an den Arbeitsplatz rechnen.
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