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Die Klägerin war als Bühnenmaskenbildnerin am Theater des Beklagten angestellt. Laut dem Arbeitsvertrag finden auf das Arbeitsverhältnis die tariflichen Bestimmungen des NV Bühne (Normalvertrag Bühne) Anwendung. Es ist vertraglich vereinbart, dass die Klägerin hauptsächlich künstlerisch tätig ist. Zudem ist festgelegt, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2014 befristet sein soll und sich um ein Jahr verlängert, sofern nicht eine Nichtverlängerungsmitteilung gemäß der Tarifbestimmung erklärt wird. Eine solche Nichtverlängerungsmitteilung wurde vom Beklagten im Juli 2013 zum 31.08.2014 erklärt. Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der vertraglich vereinbarten Befristung am 31.08.2014 endete.
Dem kam das BAG nicht nach. Die Befristung des Arbeitsvertrags sei wirksam und wegen der Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt.
Auf der Grundlage des NV Bühne vereinbarte Befristungen von Arbeitsverträgen des künstlerisch tätigen Bühnenpersonals seien mit Blick auf die verfassungsrechtlich garantierte Kunstfreiheit des Arbeitgebers durchaus sachlich gerechtfertigt. Unter das künstlerisch tätige Bühnenpersonal fielen auch Maskenbildner, sofern sie, wie im Arbeitsvertrag vereinbart, überwiegend künstlerisch tätig seien.
BAG, Urteil v. 13.12.2017, Az.: 7 AZR 369/16
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